Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  45.  1918.  325

mittelbar,  sondern  bei  einem  beliebigen  Kleinhändler  zu  decken,  der  durch

Ausstellung  einer  Bezugsberechtigung  für  seinen  eigenen  Kleinhandelsbetrieb

  vom  Kommunalverbande  als  Bedarfsstelle  nach  5  7  Abs.  1  unter  a

anerkannt  worden  ist.  Diesem  ist  die  Bezugsberechtigung  zur  Weitergabe  an
die  zuständige  Bezirksstelle  bei  der  Bestellung  rechtzeitig  einzureichen.

Die  mit  der  Einsammlung  oder  Weitergabe  der  Bezugsberechtigungen
betrauten  Personen  sind  verpflichtet,  die  Bezugsberechtigungen  rechtzeitig
bei  der  zuständigen  Bezirksstelle  einzureichen;  Bezugsberechtigungen,  die  bis
zum  Ablaufe  des  Kalendervierteljahres,  auf  das  sie  lauten,  bei  der  zuständigen
  Bezirksstelle  nicht  eingegangen  sind,  verlieren  mit  diesem  Zeitpunkte
ihre  Gültigkeit.“

III.
In  §  11  ist  als  2.  Satz  folgende  Bestimmung  einzufügen:
„In  der  Verteilungsliste  ist  außerdem  bei  jeder  Bedarfsstelle  anzugeben,
ob  diese  ein  Kleinhändler,  ein  Verarbeiter  oder  eine  Anstalt  ist."
IV.
§  13  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Lieferung  an  die  Bedarfsstellen.
„Die  Bezirksstellen  haben  die  Bezugsberechtigungen  mit  Eingangsvermerk
zu  versehen  und,  sofern  sie  ordnungsgemäß  ausgefertigt  sind,  unbeschadet
der  Bestimmungen  des  §  12  unverzüglich  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs
zu  erledigen;  auf  Verarbeiter  und  Anstalten  lautende  Bezugsberechtigungen,
die  den  Bezirksstellen  unmittelbar  eingesandt  werden,  sind  unter  Hinweis
auf  den  in  §  10  Abs.  2  vorgeschriebenen  Weg  zurückzuweisen.

Jede  auf  eine  Bezugsberechtigung  zu  liefernde  Sendung  soll  möglichst
die  gleiche  Menge  in  schwarz  und  weiß  enthalten.  Die  Verteilung  der  Garnnummern
  auf  die  einzelnen  Farben  soll  eine  möglichst  gleichmäßige  sein.

Die  Bezirksstellen  dürfen  nur  gegen  gültige  Bezugsberechtigungen
liefern.  Die  Lieferung  darf  im  Falle  des  §  10  Abs.  1  und  2  nur  an  den
Kleinhändler  oder  Großhändler  erfolgen,  der  die  Bezugsberechtigungen  an
die  Bezirksstelle  weitergeleitet  hat.  Im  übrigen  dürfen  die  Bezirksstellen
hur  an  den  in  der  Bezugsberechtigung  bezeichneten  Bezugsberechtigten
iesern.

Die  nach  §  10  Abs.  1  und  2  mit  Einsammlung  und  Weitergabe  bezw.
mit  dem  Weiterverkauf  an  die  Verarbeiter  und  Anstalten  betrauten  Kleinund
  Großhändler  haben  die  ihnen  von  den  Bezirksstellen  auf  die  weitergegebenen
  Bezugsberechtigungen  hin  gelieferten  Mengen  unverzüglich  Denlenigen
  zuzuleiten,  von  denen  ihnen  die  Bezugsberechtigungen  zur  Weitergabe
  eingereicht  worden  waren.“

V.
In  §  14  Abs.  2  ist  am  Ende  nach  dem  Worte  „aufzuschlagen“  nach  einem  Semikolon

  einzufügen:  ,

„dies  gilt  sowohl  für  die  von  den  Kleinhändlern  für  ihren  eigenen  Betrieb
zur  Veräußerung  an  die  Verbraucher  bezogenen  Mengen  als  auch  für  die
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