Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

326 Nr. 45. 1918. 
Mengen, die sie gemäß 8 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 an die 
Verarbeiter und Anstalten weiterverkaufen." 
VI. 
& 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 6 ç 
„Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Abs. 2 in Verbin- 
dung mit § 7 Abs. 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen 
Umfangs 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten 
Mengen an Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn nur in diesen Be- 
trieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die 
ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen an 
Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten. Die ihnen zum Weiter- 
verkauf an Verarbeiter und Anstalten gelieferten Mengen (§ 10 Absatz 2 
in Verbindung mit § 13 Absatz 4) dürfen sie nur an diese Verarbeiter und 
Anstalten veräußern."“ 
VII. 
Dem § 16 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung angefügt: 
„Die nach § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 mit der 
Weiterverteilung an andere Kleinhändler sowie mit dem Weiterverkauf 
an Verarbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen auf 
die gemäß § 10 Absatz 1 und 2 an die Bezirksstellen weitergeleiteten Bezugs- 
berechtigungen gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Betrieben an die 
Verbraucher veräußern."“ 
VIII. 
In § 18 Abs. 1 Ziffer 1 ist nach „des § 13 Absatz 3“ einzufügen „und 4“. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. März 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
l 
(2) Bekanntmachung vom 6. März 1918, betreffend Verbot der Herstellung, des 
Vertriebes und der Verwendung von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, 
zu deren Herstellung Leder verwandt wird. 
Nachstehende Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. in Berlin 
vom 1. März 1918 wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.