Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

270 Nr. 51. 1918. 
8 10. 
Die in § 7 Absatz 4 unter b—f genannten Behörden haben die ihnen von 
den Lehrern und Lehrerinnen übergebenen Aufzeichnungen nachzuprüfen, sich in 
Zweifelsfällen durch Einsichtnahme in die Geburtsurkunden usw. von der Rich- 
tigkeit zu überzeugen und unter Einreichung der Aufzeichnungen und der für 
die zum Heeresdienst eingezogenen Lehrer von ihnen getroffenen Feststellungen 
tunlichst beeilt, erstmalig bis zum 1. April 1918, der Schulkommission für die 
ritter= und landschaftlichen Landschulen zu Schwerin anzuzeigen, welche Lehrer 
und Lehrerinnen vom 24. Oktober 1917 ab eine Kriegsteuerungszulage nach 
Maßgabe der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung zu erhalten haben. 
Gegebenenfalls ist mitzuteilen, in welcher Höhe und seit wann der betref- 
fende Lehrer oder die betreffende Lehrerin bereits eine laufende Kriegsteuerungs- 
zulage von der Ortsobrigkeit bezieht. 
8 11. 
Die Schulkommission hat auf Grund der gemäß § 10 erfolgten Anzeige 
— für die sie die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben kann — 
die laufenden Kriegsteuerungszulagen festzustellen und dem Engern Ausschuß 
von Ritter= und Landschaft den Zeitpunkt, von welchem ab die Zulage eintritt. 
bezw. sich abmindert oder aufhört, und den jährlichen Betrag derselben mitzu- 
teilen, sowie der anzeigenden Behörde von der getroffenen Feststellung zwecks 
Zustellung an den betreffenden Lehrer bezw. die Lehrerin in Kenntnis zu setzen. 
Der Engere Ausschuß von Ritter= und Landschaft weist die Zahlung der 
Kriegsteuerungszulage auf den Landkasten an. 
812. 
Die Zahlung der laufenden Kriegsteuerungszulagen aus dem Landkasten 
erfolgt vierteljährlich nachträglich im Laufe des letzten Monats des Viertel- 
jahres an die in § 10 genannten Behörden, die Zahlung der Beträge für das 
letzte Vierteljahr 1917 und das erste Vierteljahr 1918 erfolgt alsbald nach 
Feststellung durch die Schulkommission. 
8 13. 
Die aus dem Landkasten in Gemäßheit des 8 12 gezahlten Kriegsteue— 
rungszulagen sind von den in § 10 bezeichneten Behörden sofort nach Empfang 
portofrei den Lehrern und Lehrerinnen gegen Empfangsbescheinigung zu zahlen. 
Bezieht jedoch der Lehrer oder die Lehrerin bereits eine laufende Kriegs- 
te #erungszulage von der Ortsobrigkeit, so ist diese berechtigt, von der aus dem
	        
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