Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

270  Nr.  51.  1918.

8  10.

Die  in  §  7  Absatz  4  unter  b—f  genannten  Behörden  haben  die  ihnen  von
den  Lehrern  und  Lehrerinnen  übergebenen  Aufzeichnungen  nachzuprüfen,  sich  in
Zweifelsfällen  durch  Einsichtnahme  in  die  Geburtsurkunden  usw.  von  der  Richtigkeit
  zu  überzeugen  und  unter  Einreichung  der  Aufzeichnungen  und  der  für
die  zum  Heeresdienst  eingezogenen  Lehrer  von  ihnen  getroffenen  Feststellungen
tunlichst  beeilt,  erstmalig  bis  zum  1.  April  1918,  der  Schulkommission  für  die
ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  zu  Schwerin  anzuzeigen,  welche  Lehrer
und  Lehrerinnen  vom  24.  Oktober  1917  ab  eine  Kriegsteuerungszulage  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  erhalten  haben.

Gegebenenfalls  ist  mitzuteilen,  in  welcher  Höhe  und  seit  wann  der  betreffende
  Lehrer  oder  die  betreffende  Lehrerin  bereits  eine  laufende  Kriegsteuerungszulage
  von  der  Ortsobrigkeit  bezieht.

8  11.

Die  Schulkommission  hat  auf  Grund  der  gemäß  §  10  erfolgten  Anzeige
—  für  die  sie  die  Verwendung  eines  bestimmten  Formulars  vorschreiben  kann  —
die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  festzustellen  und  dem  Engern  Ausschuß
von  Ritter=  und  Landschaft  den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Zulage  eintritt.
bezw.  sich  abmindert  oder  aufhört,  und  den  jährlichen  Betrag  derselben  mitzuteilen,
  sowie  der  anzeigenden  Behörde  von  der  getroffenen  Feststellung  zwecks
Zustellung  an  den  betreffenden  Lehrer  bezw.  die  Lehrerin  in  Kenntnis  zu  setzen.

Der  Engere  Ausschuß  von  Ritter=  und  Landschaft  weist  die  Zahlung  der
Kriegsteuerungszulage  auf  den  Landkasten  an.

812.

Die  Zahlung  der  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  aus  dem  Landkasten
erfolgt  vierteljährlich  nachträglich  im  Laufe  des  letzten  Monats  des  Vierteljahres
  an  die  in  §  10  genannten  Behörden,  die  Zahlung  der  Beträge  für  das
letzte  Vierteljahr  1917  und  das  erste  Vierteljahr  1918  erfolgt  alsbald  nach
Feststellung  durch  die  Schulkommission.

8  13.

Die  aus  dem  Landkasten  in  Gemäßheit  des  8  12  gezahlten  Kriegsteue—
rungszulagen  sind  von  den  in  §  10  bezeichneten  Behörden  sofort  nach  Empfang
portofrei  den  Lehrern  und  Lehrerinnen  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  zahlen.

Bezieht  jedoch  der  Lehrer  oder  die  Lehrerin  bereits  eine  laufende  Kriegste
  #erungszulage  von  der  Ortsobrigkeit,  so  ist  diese  berechtigt,  von  der  aus  dem