Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

476  Nr.  65.  1918.

die  Eintragungen  in,  die  Erhebungspapiere  und  die  dazu  erforderlichen  Ermittelungen
  vorschriftsmäßg  und  sorgfältig  ausgeführt  werden.

Die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  können  sich  bei
der  Erhebung  der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  bedienen;  als  solche  sind  schreibund
  rechengewandte  Personen,  in  erster  Linie  die  Lehrer  heranzuziehen.  Die  Mitglieder
  der  Gemeindevertretungen  sind  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder
des  Gemeindevorstandes  verpflichtet,  bei  der  Erhebung  behilflich  zu  sein.

Für  die  Ausfüllung  und  Aufrechnung  der  Ortslisten  wird  den  Gemeinden
eine  Vergütung  von  20  Pfg.  für  jeden  ermittelten  und  in  die  Ortsliste  eingetragenen
  landwirtschaftlichen  Betrieb  gewährt  werden  unter.  der  Voraussetzung,  daß
die  Prüfung  der  Ortslisten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  ergeben
hat,  daß  grobe  sachliche  oder  rechnerische  Mängel  in  der  Ortsliste  nicht  enthalten
sind.  Aus  dieser  Vergütung  sind  die  Kosten  der  Zuziehung  schreib=  und  rechengewandter
  Personen  zu  zahlen.

Über  die  von  den  Gemeinden  beantragten  Vergütungen  sind  Kosten-Aufstellungen
  zusammen  mit  den  Ortslisten  an  die  in  Ziffer  IX  dieser  Bekanntmachung
  genannten  Behörden  einzureichen,  welche  dieselben  mit  Bescheinigung
ihrer  Richtigkeit  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  weiterzugeben  haben.
Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  eine  Zusammenstellung  der  Kostenaufstellungen
  mit  den  zugehörigen  Unterlogen  bis  zum  7.  Juli  d.  Is.  an  das
unterzeichnete  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

I

Die  Erhebung  erfolgt  durch  Ortslisten.  Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten
  wird  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen
  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  darch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt
werden.  "“

Etwaige  Nachforderungen  sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in
Schwerin  zu  richten.

 

III.

Die  Eintragungen  in  die  Ortsliste  erfolgen  grundstücksweise.  Für  sämtliche
  innerhalb  des  Gemeinde=  bezw.  Gutsbezirks  gelegenen  Gvrundstücke,  soweit
sie  durch  feldmäßigen  Anbau  der  in  der  Ortsliste  vorgedruckten  Fruchtarten  oder
durch  Wiesenbau  landwirtschaftlich  genutzt  werden  und  nicht  nur  aus  Hofräumen
und  Hausgärten  bestehen,  sind  die  Namen  der  Grundeigentümer  und,  soweit  die
Bewirtschaftung  nicht  durch  die  Grundeigentümer  selbst  erfolgt,  der  Bewirt-