476 Nr. 65. 1918.
die Eintragungen in, die Erhebungspapiere und die dazu erforderlichen Ermittelungen
vorschriftsmäßg und sorgfältig ausgeführt werden.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich bei
der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragter bedienen; als solche sind schreibund
rechengewandte Personen, in erster Linie die Lehrer heranzuziehen. Die Mitglieder
der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit oder
des Gemeindevorstandes verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein.
Für die Ausfüllung und Aufrechnung der Ortslisten wird den Gemeinden
eine Vergütung von 20 Pfg. für jeden ermittelten und in die Ortsliste eingetragenen
landwirtschaftlichen Betrieb gewährt werden unter. der Voraussetzung, daß
die Prüfung der Ortslisten durch das Großherzogliche Statistische Amt ergeben
hat, daß grobe sachliche oder rechnerische Mängel in der Ortsliste nicht enthalten
sind. Aus dieser Vergütung sind die Kosten der Zuziehung schreib= und rechengewandter
Personen zu zahlen.
Über die von den Gemeinden beantragten Vergütungen sind Kosten-Aufstellungen
zusammen mit den Ortslisten an die in Ziffer IX dieser Bekanntmachung
genannten Behörden einzureichen, welche dieselben mit Bescheinigung
ihrer Richtigkeit an das Großherzogliche Statistische Amt weiterzugeben haben.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat eine Zusammenstellung der Kostenaufstellungen
mit den zugehörigen Unterlogen bis zum 7. Juli d. Is. an das
unterzeichnete Ministerium des Innern einzureichen.
I
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten. Der erforderliche Bedarf an Ortslisten
wird den Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) im Domanium, im städtischen
Gebiet und im Gebiet der Klosterämter, sowie den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
darch das Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt
werden. "“
Etwaige Nachforderungen sind an das Großherzogliche Statistische Amt in
Schwerin zu richten.
III.
Die Eintragungen in die Ortsliste erfolgen grundstücksweise. Für sämtliche
innerhalb des Gemeinde= bezw. Gutsbezirks gelegenen Gvrundstücke, soweit
sie durch feldmäßigen Anbau der in der Ortsliste vorgedruckten Fruchtarten oder
durch Wiesenbau landwirtschaftlich genutzt werden und nicht nur aus Hofräumen
und Hausgärten bestehen, sind die Namen der Grundeigentümer und, soweit die
Bewirtschaftung nicht durch die Grundeigentümer selbst erfolgt, der Bewirt-