Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

558  Nr.  73  191  8.U

weisung.  Der  Versorgungsbezirk,  für  welchen  der  Gaskoks  abgegeben  wird,  hat  der
Gasanstalt  Bezugsscheine  in  der  Menge  auszuhändigen,  wie  Koks  zum  Verbrauche
innerhalb  des  Versorgungsbezirks  für  Hausbrandzwecke  abgesetzt  wird.  Die  Gasanstalt
darf  in  einen  Versorgungsbezirk  nur  so  viel  Koks  abgeben,  wie  durch  Bezugsscheine
dieses  Versorgungsbezirks  gedeckt  ist.

II.  Der  Reichskommissar  behält  sich  vor,  für  einzelne  Lieferungszeiträume,  z.  B.
für  den  Sommer,  anderweitige  Vorschriften  über  die  Anrechnung  von  Gaskoks  auf  die
Zuweisung  zu  erlassen.

G.  Unterverteilung.

5  28.
I.  Die  Versorgungsbezirke  haben  Grundsätze  für  die  Unterverteilung  der  Hausbrandkohle
  an  die  Verbraucher  festzusetzen.
II.  Der  Reichskommissar  behält  sich  vor,  da,  wo  keine  oder  ungenügende  Grundsätze
  aufgestellt  sind,  Anordnungen  zu  treffen.

 

H.  Inanspruchnahme  von  Brennstoffen.

ile

I.  Die  Platzhändler  sind  auf  Verlangen  des  Vorstands  des  Versorgungsbezirks
verpflichtet,  die  bei  ihnen  lagernden  und  für  sie  eingehenden  Hausbrandkohlen  zur  Verfügung
  des  Versorgungebezials  zu  halten,  an  von  ihm  bestimmte  Personen  oder  Stellen
zu  überlassen  und  zur  Ubergabe  erforderliche  Handlungen  vorzunehmen.  Dies  gilt  nicht
von  Hausbrandkohlen,  die  im  Durchgangsverkehr  auf  Bahnhöfen  und  Umschlagsplätzen
eingehen  oder  lagern.

II.  Bei  solchen  Platzhändlern,  welche  für  Verbraucher  verschiedener  Bezirke  beziehen,
  übt  der  Versorgungsbezirk,  in  dem  das  Lager  des  Händlers  liegt,  die  Befugnisse
  gemäß  Abs.  1I  aus.  Er  hat  Ersuchen  der  anderen  beteiligten  Bezirke  in  demjenigen
Verhältnis  zu  entsprechen,  in  welchem  der  Händler  für  den  betreffenden  Bezirk  Hausbrandkohlen
  empfangen  hat.  Im  Streitfall  entscheidet  der  Reichskommissar  für  die
Kohlenverteilung.

.  0.

Verbraucher,  welche  Hausbrandkohlen  über  die  von  dem  Versorgungsbezirk  für
den  einzelnen  Verbraucher  jeweils  festgesetzte  Menge  hinaus  besitzen,  sind  auf  Verlangen
des  Versorgungsbezirkes  verpflichtet,  die  das  festgesetzte  Maß  übersteigenden  Mengen
zur  Verfügung  des  Versorgungsbezirkes  zu  halten  und  nach  Anweisung  des  Versorgungsbezirkes
  abzugeben.  Wegen  der  Entschädigung  vgl.  Bekanntmachung  vom  2.  Februar
  1918  (Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  31).

J.  Hausbrandlieferungen  von  Arbeitgebern  an  Arbeitnehmer.

§l  31.
I.  Soweit  Hausbrandlieferungen  der  Brennstofferzeuger  an  ihre  Berg=  und
Hüttenarbeiter  und  Angestellten  bisher  üblich  gewesen  sind  (Deputatkohle),  bleiben  sie