Nr. 73. 1918. 561
für die ritterschaftlichen und zübrigen Landgüter, sowie die domanialen Erb-
pachthöfe und Pachthöfe durch die Landeskohlenstelle;
3. im übrigen durch die Gemeindevorstände nach näherer Weisung der Landes-
kohlenstelle.
Soweit die Ausgabe durch Ortskohlenstellen oder Gemeindevorstände erfolgt, wer-
den die Karten diesen Stellen durch die Landeskohlenstelle übersandt.
8§ 3.
Die Verbraucher haben sich wegen Belieferung ihrer Kohlenkarten im allgemeinen
an diejenigen Händler zu wenden, bei welchen sie in den Vorjahren ihre Kohlen be-
zogen haben. Können sie ihre Kohlenkarten nicht unterbringen, so haben sie sich wegen
Lieferung von Kohlen in Orten, in denen sich eine Ortskohlenstelle befindet, an diese
Stelle; sonst an die Landeskohlenstelle zu wenden. '
§4.
Die Händler erhalten zur Bestellung und Beschaffung der zur Belieferung der
Kohlenkarten und Kohlenmarken erforderlichen Hausbrandkohlen von der Landes-
kohlenstelle nach Maßgabe der §§ 8—20 der Bekanntmachung des Reichskommissars
für die Kohlenverteilung vom 30. Märzl918 Bezugsscheine.
Die Bezugsscheine werden den Händlern für die Monate Mai und Juni unter
weitgehender Rücksichtnahme auf die bisherigen Verhältnisse und auf die Handels-
beziehungen, wie sie sich namentlich im Laufe des letzten Winters tatsächlich gestaltet
haben, späterhin auch unter Berücksichtigung der von ihnen gegen Aushändigung
der Kohlenkarten — zu vgl. § 1 — ausgeführten Lieferungen zugeteilt.
Zur Feststellung der gegen Kohlenkarten und Kohlenmarken ausgeführten Liefe-
rungen haben die Händler die ihnen ausgehändigten Kohlenkarten und Kohlen=
marken unter Angabe der Anzahl am 1. und 15. jeden Monats der Landeskohlenstelle,
in Orten jedoch, in denen sich eine Ortskohlenstelle befindet, der Ortskohlenstelle ein-
zureichen. Gewerbliche Unternehmer, die Hausbrandkohlen an ihre Angestellten und
Arbeiter liefern, haben die ihnen ausgehändigten Kohlenkarten und Kohlenmarken am
15. jeden Monats einzureichen.
& 5.
Die Ortskohlenstellen haben zur Ausführung dieser Bekanntmachung, insbeson-
dere für die Verteilung der Kohlenkarten an die Verbraucher, nähere Anweisungen zu
erlassen. Die Amweisungen bedürfen der Genehmigung der Landesbehörde für Volks-
ernährung (Landeskohlenstelle).
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Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917, betreffend den
Verkehr mit Kohlen, außer Kraft gesetzt.
Schwerin, den 16. April 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.