Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  73.  1918.  561

für  die  ritterschaftlichen  und  zübrigen  Landgüter,  sowie  die  domanialen  Erbpachthöfe
  und  Pachthöfe  durch  die  Landeskohlenstelle;
3.  im  übrigen  durch  die  Gemeindevorstände  nach  näherer  Weisung  der  Landeskohlenstelle.

Soweit  die  Ausgabe  durch  Ortskohlenstellen  oder  Gemeindevorstände  erfolgt,  werden
  die  Karten  diesen  Stellen  durch  die  Landeskohlenstelle  übersandt.

8§  3.

Die  Verbraucher  haben  sich  wegen  Belieferung  ihrer  Kohlenkarten  im  allgemeinen
an  diejenigen  Händler  zu  wenden,  bei  welchen  sie  in  den  Vorjahren  ihre  Kohlen  bezogen
  haben.  Können  sie  ihre  Kohlenkarten  nicht  unterbringen,  so  haben  sie  sich  wegen
Lieferung  von  Kohlen  in  Orten,  in  denen  sich  eine  Ortskohlenstelle  befindet,  an  diese
Stelle;  sonst  an  die  Landeskohlenstelle  zu  wenden.  '

§4.

Die  Händler  erhalten  zur  Bestellung  und  Beschaffung  der  zur  Belieferung  der
Kohlenkarten  und  Kohlenmarken  erforderlichen  Hausbrandkohlen  von  der  Landeskohlenstelle
  nach  Maßgabe  der  §§  8—20  der  Bekanntmachung  des  Reichskommissars
für  die  Kohlenverteilung  vom  30.  Märzl918  Bezugsscheine.

Die  Bezugsscheine  werden  den  Händlern  für  die  Monate  Mai  und  Juni  unter
weitgehender  Rücksichtnahme  auf  die  bisherigen  Verhältnisse  und  auf  die  Handelsbeziehungen,
  wie  sie  sich  namentlich  im  Laufe  des  letzten  Winters  tatsächlich  gestaltet
haben,  späterhin  auch  unter  Berücksichtigung  der  von  ihnen  gegen  Aushändigung
der  Kohlenkarten  —  zu  vgl.  §  1  —  ausgeführten  Lieferungen  zugeteilt.

Zur  Feststellung  der  gegen  Kohlenkarten  und  Kohlenmarken  ausgeführten  Lieferungen
  haben  die  Händler  die  ihnen  ausgehändigten  Kohlenkarten  und  Kohlenmarken
  unter  Angabe  der  Anzahl  am  1.  und  15.  jeden  Monats  der  Landeskohlenstelle,
in  Orten  jedoch,  in  denen  sich  eine  Ortskohlenstelle  befindet,  der  Ortskohlenstelle  einzureichen.
  Gewerbliche  Unternehmer,  die  Hausbrandkohlen  an  ihre  Angestellten  und
Arbeiter  liefern,  haben  die  ihnen  ausgehändigten  Kohlenkarten  und  Kohlenmarken  am
15.  jeden  Monats  einzureichen.

&  5.

Die  Ortskohlenstellen  haben  zur  Ausführung  dieser  Bekanntmachung,  insbesondere
  für  die  Verteilung  der  Kohlenkarten  an  die  Verbraucher,  nähere  Anweisungen  zu
erlassen.  Die  Amweisungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  (Landeskohlenstelle).

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Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  die  Bekanntmachung  vom  31.  Oktober  1917,  betreffend  den
Verkehr  mit  Kohlen,  außer  Kraft  gesetzt.

Schwerin,  den  16.  April  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.