Nr. 2. 1918.
82.
Für die im § 1 bezeichneten Zwecke wird im Anschluß an die Mecklenburg-
Schwerinsche Landwirtschaftskammer zu Rostock eine besondere Kommission ge-
bildet mit der Bezeichnung
Kommission für die Kaltblutpferdezucht.
83.
Die Kommission für die Kaltblutpferdezucht besteht aus dem Dirigenten
Unseres Landesgestüts zu Redefin als Vorsitzenden und 4 weiteren aus dem
Kreise der Kaltblut-Pferdezüchter des Landes zu ernennenden ordentlichen und
ebensoviel stellvertretenden Mitgliedern.
Diese vier ordentlichen bezw. stellvertretenden Mitglieder werden vom Vor-
stande der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag des Ausschusses der Landwirt-
schaftskammer für Kaltblutpferdezucht ernannt.
Für die Fälle der Behinderung des Vorsitzenden ernennt Unser Ministe-
rium des Innern einen Stellvertreter.
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist eine- fünfjährige, jedoch
bleiben die einmal berufenen Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit in
Tätigkeit bis zu erfolgter Ernennung ihrer Nachfolger.
Diejenigen Kommissionsmitglieder, welche sich nicht in einem Verhältnis
befinden, auf Grund dessen sie bereits einen Dienst= oder Amts-Eid geleistet
haben, werden durch einen von ihnen in der Fassung der Anlage A zu voll-
— ziehenden schriftlichen Eid durch den Vorsitzenden auf eine gewissenhafte Dienst-
führung verpflichtet. Die Wiederbesetzung einer offen gewordenen Stelle erfolgt
in derselben Weise wie die ursprüngliche Besetzung.
8 4.
Von dem Vorstande der Landwirtschaftskammer werden der Kommission
für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebes die erforderliche Anzahl approbierter
Tierärzte beigeordnet.
85.
Sowohl der Vorsitzende wie die Mitglieder der Kommission erhalten für
ihre Geschäftsführung keine Besoldung oder Arbeitsvergütung, sondern nur Ent-
schädigung für Reisekosten und Zehrung.
Die beigeordneten Tierärzte erhalten Vergüttungen nach Maßgabe der Be-
stimmung unter Cap. V der unter dem 1. Juli 1873 publizierten Taxe für
Medizinalpersonen.