Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.

82.

Für  die  im  §  1  bezeichneten  Zwecke  wird  im  Anschluß  an  die  Mecklenburg-Schwerinsche
  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  eine  besondere  Kommission  gebildet
  mit  der  Bezeichnung

Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht.

83.

Die  Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht  besteht  aus  dem  Dirigenten
Unseres  Landesgestüts  zu  Redefin  als  Vorsitzenden  und  4  weiteren  aus  dem
Kreise  der  Kaltblut-Pferdezüchter  des  Landes  zu  ernennenden  ordentlichen  und
ebensoviel  stellvertretenden  Mitgliedern.

Diese  vier  ordentlichen  bezw.  stellvertretenden  Mitglieder  werden  vom  Vorstande
  der  Landwirtschaftskammer  auf  Vorschlag  des  Ausschusses  der  Landwirtschaftskammer
  für  Kaltblutpferdezucht  ernannt.

Für  die  Fälle  der  Behinderung  des  Vorsitzenden  ernennt  Unser  Ministerium
  des  Innern  einen  Stellvertreter.

Die  Amtsdauer  der  Kommissionsmitglieder  ist  eine-  fünfjährige,  jedoch
bleiben  die  einmal  berufenen  Mitglieder  auch  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  in
Tätigkeit  bis  zu  erfolgter  Ernennung  ihrer  Nachfolger.

Diejenigen  Kommissionsmitglieder,  welche  sich  nicht  in  einem  Verhältnis
befinden,  auf  Grund  dessen  sie  bereits  einen  Dienst=  oder  Amts-Eid  geleistet
haben,  werden  durch  einen  von  ihnen  in  der  Fassung  der  Anlage  A  zu  voll-—

  ziehenden  schriftlichen  Eid  durch  den  Vorsitzenden  auf  eine  gewissenhafte  Dienstführung
  verpflichtet.  Die  Wiederbesetzung  einer  offen  gewordenen  Stelle  erfolgt
in  derselben  Weise  wie  die  ursprüngliche  Besetzung.

8  4.

Von  dem  Vorstande  der  Landwirtschaftskammer  werden  der  Kommission
für  die  Zwecke  ihres  Geschäftsbetriebes  die  erforderliche  Anzahl  approbierter
Tierärzte  beigeordnet.

85.

Sowohl  der  Vorsitzende  wie  die  Mitglieder  der  Kommission  erhalten  für
ihre  Geschäftsführung  keine  Besoldung  oder  Arbeitsvergütung,  sondern  nur  Entschädigung
  für  Reisekosten  und  Zehrung.

Die  beigeordneten  Tierärzte  erhalten  Vergüttungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  unter  Cap.  V  der  unter  dem  1.  Juli  1873  publizierten  Taxe  für

Medizinalpersonen.