Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 99. 1918. 765 
Wekanntmachung 
über die Herstellung von Dörrobst und die Anmeldung der Dörrbetriebe. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 
23. Jannar 1918 (REl. S. 46) geben wir unter Hinweis auf die Bestimmungen 
ieser Verordnung und auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst 
iber die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 
1917 (Reichsanzeiger 212) bekannt, daß sämtliche gewerbsmäßigen und alle mehr als 
20 Doppelzentner im Jahre erzeugenden nichtgewerbsmäßigen Hersteller von Dörrobst, 
die für eigene Rechnung oder gegen Lohn in diesem Jahre Obst dörren wollen, bis zum 
10. Juni dieses Jahres einen Fragebogen von uns einzufordern haben, der demnächst 
zuverlässig beantwortet an uns zurückzusenden ist. Wir werden solche Erzeuger, von 
denen der Fragebogen nicht bis zu dem vorstehend bezeichneten Zeitpunkt eingefordert 
oder nicht binnen 2 Wochen nach der diesseitigen Zustellung vollständig ausgefüllt an- 
uns zurückgesandt wird, zur Herstellung von Dörrobst nicht zulassen. 
Zugleich fordern wir alle gewerbsmäßigen Hersteller, die in diesem Jahre Dörr- 
obst nicht herzustellen beabsichtigen, nachdrücklich hierdurch auf, ihre Betriebe, auch 
soweit dies bereits früher geschehen sein sollte, bis zum 10. Juni d. Is. bei uns an- 
zumelden. 
Berlin, den 25. Mai 1918. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Klein. Dr. Lehmann 
(60) Bekanntmachung vom 4. Juni 1918, betreffend Ferkelpreise. 
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 29. Mai 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 4. Juni 1918. 4 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertumddes Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung vom 10. April 1918 — Rbl. Nr. 69.—, betreffend Höchst- 
preise für Ferkel, wird, nachdem dem einheimischen Bedarf Gelegenheit gegeben. ist, sich 
mit Ferkeln einzudecken, hiermit wieder aufgehoben. « 
Schwerin, den 29. Mai 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.