Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  99.  1918.  765

Wekanntmachung
über  die  Herstellung  von  Dörrobst  und  die  Anmeldung  der  Dörrbetriebe.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und  Obst  vom
23.  Jannar  1918  (REl.  S.  46)  geben  wir  unter  Hinweis  auf  die  Bestimmungen
ieser  Verordnung  und  auf  die  Bekanntmachung  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst
iber  die  Herstellung  von  Pflaumenmus,  Dörrobst  und  Obstkraut  vom  3.  September
1917  (Reichsanzeiger  212)  bekannt,  daß  sämtliche  gewerbsmäßigen  und  alle  mehr  als
20  Doppelzentner  im  Jahre  erzeugenden  nichtgewerbsmäßigen  Hersteller  von  Dörrobst,
die  für  eigene  Rechnung  oder  gegen  Lohn  in  diesem  Jahre  Obst  dörren  wollen,  bis  zum
10.  Juni  dieses  Jahres  einen  Fragebogen  von  uns  einzufordern  haben,  der  demnächst
zuverlässig  beantwortet  an  uns  zurückzusenden  ist.  Wir  werden  solche  Erzeuger,  von
denen  der  Fragebogen  nicht  bis  zu  dem  vorstehend  bezeichneten  Zeitpunkt  eingefordert
oder  nicht  binnen  2  Wochen  nach  der  diesseitigen  Zustellung  vollständig  ausgefüllt  anuns
  zurückgesandt  wird,  zur  Herstellung  von  Dörrobst  nicht  zulassen.

Zugleich  fordern  wir  alle  gewerbsmäßigen  Hersteller,  die  in  diesem  Jahre  Dörrobst
  nicht  herzustellen  beabsichtigen,  nachdrücklich  hierdurch  auf,  ihre  Betriebe,  auch
soweit  dies  bereits  früher  geschehen  sein  sollte,  bis  zum  10.  Juni  d.  Is.  bei  uns  anzumelden.


Berlin,  den  25.  Mai  1918.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Klein.  Dr.  Lehmann

(60)  Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1918,  betreffend  Ferkelpreise.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  29.  Mai  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  4.  Juni  1918.  4
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertumddes  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung.

Die  Bekanntmachung  vom  10.  April  1918  —  Rbl.  Nr.  69.—,  betreffend  Höchstpreise
  für  Ferkel,  wird,  nachdem  dem  einheimischen  Bedarf  Gelegenheit  gegeben.  ist,  sich
mit  Ferkeln  einzudecken,  hiermit  wieder  aufgehoben.  «

Schwerin,  den  29.  Mai  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.