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Bestimmungen zur Abkuͤrzung des Ehedesertions- Pro-
zesses. Die erstere ist No. 43 der Weimarischen, die
iebtere in No. ½ der Eisenachischen Wochendlitten
Lom Jahr 1816 bgedruckt.
) In dem Wochenblatte Na, 40 erschien eine
Bekanntmachung Grosherzosgticher Landeeregierung all-
bier, vom 13. Juni 1816, die Einführung des Impost
und der Tranksteuer in den vormals Fürstlich Schwarz=
burgischen Oetschaften betreffend.
3) In No. 82 wurde durch eine Bekanntmachung
Grosherzoglicher Landesregierung zu Weimar vom 3.
Okt. 1816 der in dem Amtsbezirk Ilmenau gewöhnlich
sewesene Volliähriakeits- Termin vom 24. Ledensjah=
re auf das 21. herabgesetzt. # «
»Noch-wozuekandesdirsetionzuWein-as
mochtinsNaszstasdmghOtr.Ists-bekannt-
daß aller und jeder Ankauf von Getraide irgend einer
Art auf dem Lande und außet den staͤdtischen Maͤrkten,
den kleinen Handel zum eigenen Beduͤrfniß im Orte
selbst ausgenommen, für die Dauer der gegenwärtigen
außerordentlichen Umstaͤnde, und bis auf Widerruf
gaͤnziich verboten sehn, und miit Eonflscation des eri
rauften Getraibes bestraft, auch dem Denuncianten
die Hlfte des zu confiscirenden Getraides zugesprochen
werden solle.
5) In No. 3 der Wochenblätter vom Jahr 1817
erschien eine erläuternde Bekanntmachung Grosherzogl.
Lanvesdirection zu Weimar, vom 7. Januar 1817,
wegen des wucherlichen An= und Uufkaufs des Getral-
des auf dem Londe, wornach bestimmt wird, daß j
der Getroide= Ankeuf quf dem Lande und außer den
Kädtischen Märkten, auch zum eigenen Bedürfniß,
und zwar sowohl Inn= als Ausländern mit alleiniger
Ausnahme des. Getralde = Ankaufs zum eignen Bedärf-
niß im eigenen Wohnort, von einem Mitnachdar
desselben Orts fernerhin bei Confiscation des Getraldes
verboten dle'e.
6) Grosherzogliche Landesdlrection zu Elsenach,
macht in No. 80 der dessaen Wochenblätter unter dem
4. Nov. 1816 bekannt, das wärend der gegenwürti-
gen außerordentlichen Theurung bis auf Widerruf der
Kauf-und Verkauf irgend einei Art von Getraide, le-
diglich auf den angeordneten Gerralde-Märkten zu Ei-
senach. Verka a. det Werra, Vacha, und Geisa,
geschehen e und seder Getralve-Auf= imd Verkauf
auf dem- Lanke, bei Cor fis ation bes Getreides, ver-
boten sey, mit alleiniger Aucnahme, daß in jedem
Orte den Elnwohnern unter sich der Kauf zum eignen
Brodbedürfnih nuchg lussen bleibe
7) In Nummer 46 der Cilenaker Wechenblätter
vrließ Groshenzogl Cammer eine Vekanvimachung, mit-
telst welcher das aͤltere im Eisenachischen Kirise #erlasse=
ne Mantat vom 2. Sept. 177#, die Abste lung der Eln-
fuhr#e und des Gebrauchs des fremden Salzes detref-
send, auf die neuen zum Eisenachischen Kreise geschls-
genen Landestheile ausgedehnt wurde.
8) Grosberzogl: Landesregjerung zu Eif#nach ei-
streckte mittelst Bekanntmachung vom 28. Juni 1816
in Rummer 53 der dasigen Wochenbltter, die seit dem
Jahr 17091# im Eilsenachischen destehende Verordnung,
welche den Verkauf des Silbers ins Ausland bei 20
#hl. Strafe verbietet, auch auf die neuen Landesthelle.
Endlich
9) wurde mittelst einer Bekanntmachung Grosher-
aogl. Landesdirection zu Eisenach vom 13. Nov. 1816,
in der Beilage zu dem Wochenblatte No. 92, abge-
druckt, das Brandeweinbrennen beschraͤnkt.
Was die getreuen' Landstaͤnde in aͤhnlichen, wieder-
kehrenden Fällen thun müßten, liegt in der Constitu-
tion; gigenwärtig erkennen sie zwar die Nüctichkeit der
unter den Nummern r. 2. 3. 7. und 8. ausgehobe-
nen geseblichen Vorschriften allenthalben an, und g###
nehmigen deshalb unbedenklich das Fortbestehen dersfel-
ben, sind aber nicht vermegend, die unter den Nunm-
mern 4. 5. 6. und 9. erwähnten Bekanmmachungen,
wodurch der Auf= und Verkauf des Getraides, inglei-
chen des Brandweindrennens beschränkt worden ist, mi#
glelichem Beifan zu beerachten obschon die demselben
zum Grund liegende wohlmelnende Absicht Grosher=
zogl. Landesdirectian, die Unrerthanen gegen Getraide=
Manzel zu scüen und wohlfellere Getraidepreise her-
beizuführen, nicht verkannt werden mag. 1
Die Erfahrung hat gelehrt, daß die angefährten
Beschränkungen des Getvaidehandels, wie alle Beschrän=
tungen des Handels, mit Nachth#ilen verknuntt und,
insonderheit für die Bewohner kleinerer Städre und für
den Landmann.
Die Städter, in deren Wehnort ein Getraidemarkt
nicht Statt findet, oder die Bewohner solcher Dörfer,
welche von den Marktstädten entternt liegen, sind, weil
sie anßer den Martträgen Getraide auch nicht zum el-
genen Bedürfniß in einem benachbarten Orte kaufen
dürfen, gezwungen, den Weg nach der vielleicht meh-
kere Stunden entfernt liegenden Marktstadt zu machen,
wh der Grtraidepreisi für sie den Gchilich erhöht
wird.
Und solche Landbewohner, welche Getraide zu ver-
kausen haben stnd, wenn sie es ver sllbern müssen,
gensthigt, deehalb in die enifernte Marktstätte zu fah-
ven, und ihre ökonowischen Geschälte zu vernachläs-
sigen
Dle getreuen Landstinde müßten befürchten, Ihro
Königl. Hoheit zu ermüden, trenn sse alle die Grunde
eufführen wolltrn, aud denen sich ihnen die Ueberzen-