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greisen und vorschreiten könne, welchenfalls die Verbindlichkeit und das Concurrenzrecht der Localge=
vichtsbehörde sosort erlöscht.
b. 7. Prparatorische Anzeigen an das Eri inolgericht.
Isl eine Eivilbebörde zweiselhaft, eb in einem gegebenen Falle, mit der Arrctiiung des Beschul-
digten, oder überhaupt mit der Untersuchung vorzuschreen sepz so muß sie die vorwalienden Umstän-
de sofort dem GEiminatgerich- zur —..u „ gen Cben so souen auch alle Verbrechen, von de-
ren Urheber man noch keine Spur hat nur das Criminalgrricht zur Untersuchung competent ist,
demselben von den W sosort. angahenmn, und dobei der Thatbestand soviel möglich herausge-
set werde
5. 8. Nachtrágliche Anzeigen.
n% o#t, nach schon abgegebener Untersuchung, der ko calbebörde. irhend ein dazu behusiger Um-
ch bekan#nt zirdt mup sie solchen alsbald protocolliren und bei elgener Verannwokenchken dem
Erminashertht anzeigen
*mP57 #rte Oel#i Vn der e beA#·D
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Die, Localbehörden Gelen sernerhin ni die Wahrung aller Gerichtzustänbigkeiten,
.B. der vandes= und Juriodictionsgrenzen und der hierüber bestehenden Verträge 2c., weil nur von ih
nen die voklständige Ammt der deöhalb obwaltenden Verhältnisse artet werden kan
u Obrigkeiten die Auslieserung eincs Verbrechero gesucht onnr engeboten;
sso müssen die EmMm 15%% Anbingen an das Crim nalgericht abgeben, welches darüber an die
Londesregicrung zu berichten hat. ie so haben die Localgcrichte die auc##riigen Rcquisstionen um
Vernehmung Inländischer Zeugen n aan Umersuchungssachen an das Criminalgerscht abzuge-
ben, zenn gr% zu dessen Competenz — wie im Zweisel immer Kinepmen ist — ihrem Gegenstande
nach
Da rUaeitt die gerichtliche Berlkeigerung der Vermögensbestandtheile der Verbrecher, ausge-
nommen oe i ihrer Person abgelieserten Effecten, dem Localgericht überlassen.
Begränzung des Lrimtnatger o
Das Eriminalgericht hat durchaus nur zu Näte sch nie zu erkennen. So ost eine Sache
zum Erkenneniß irgend einer Art reif ist, muß sie ericht an die Landesregierung ie
werden, welches *77 bei allen einerctenden Wangem tüeht an7 oder Bedenken geschehen Lal.
Namentlich darf das Criminalgericht keine Untersuchung ohnc vorherige Berichtberstatlung auf sich b
ruhen lassen, noch einen Inculpaten absolviren.
II. Titel.
Von dem Personal des Criminalgerichtsé.
8. 11. Personal.
Das Criminalgeiicht foll bestehen:
r aus eintm Criminalrathe,
b) aus einem Ersimingtgers ntakledor, der zugleich ersser Actuar, und
h einem zweiten Ac ½% „ der in der Regel zugleich Sportul= Elnymer ist,
2. veinem dritten "4
r zweite und dr iln eruor sollen zugleich ais Schössen mit verpflichtet und als Copi-
slen 7%r werden.
Der Criminalvath, der Eriwinaigerichen Asselsor und die Actüare werden auf gutachtlichen Be-
richt der 220 von ben nd esfürsten *
) esottdcttxgssttoderBs die inimer ttttr auf drei Jahre, nach
arshichrn ali#t des Eriminolgerichts von der walot gbs bestätigt w
1) aus cinem Cxriminal gerichtsdiener und resp. Ge sange am n, o
* ernue Criminal wächtern, die zugleich Beterdicnste chun.