Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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len, und ein Regulativ zu entwerfen, nach 
welchem jene Abgabe erhoben werden könne. 
Sonach sind der erwählten Steuer-Im- 
mediat = Kommission als Gegenstände ihrer 
Thätigkeit folgende Punkte angegeben worden: 
1) Ausmittelung der Leistungsfähigkeit der 
verschiedenen Abtheilungen der Staate- 
bürger, und der einzelnen Staatsbürger 
selbst; 
2) Feststellung der Grundsätze 
neue Abgabe-System; 
3) Entwerfung des Gesetzes, und 
4) Aufstellung eines verbesserten Grund- 
steuergesetzes in einem Theile der Abgaben- 
gesehgebung, nach vorausgegangener ns- 
thiger Prüfung und Abänderung der Ge- 
neral-Revisions-Instruction. 
Zu 1. Was das erste Stadium, näm- 
lich 
Ausmittelung der Leistungéfä- 
higkeit 
betrifft, so hat die Großherzogl. Steuer- 
Immediat = Kommission die beyden Fragen 
aufgestellt: 
a) welche Gegenstände der Ausmittelung 
sind unter dem Begriff Leistungsfähig- 
keit aller Staatsbürger enthalten, und 
b) welche Form der Ausmittelung soll 
gelten. 
Die erste dieser beyden Fragen ist dahin 
beantwortet worden, daß alles werbende 
Vermögen der Staatsbürger und ihre per- 
sönliche Thätigkeit, in soweit sie einen Er- 
trag gebe, darunter zu verstehen sey, die 
zweyte aber dahin, daß eine allgemeine Ab- 
schätzung eintreten möge. 
Auf diese beyden Haupt-Bestimmungen 
gründeten sich alle Verhandlungen der Im- 
mediat = Kommission, hinsichtlich dieses Ge- 
schäftszweigs. 
Es lassen sich dieselben aber unter drey 
Hauptpunkte bringen: 
für das 
1) die Abschätzung in ihren Grundsätzen 
und als Maêregel betrachtet; 
2) Die Ausführung der Abschátzung und 
3) die Ergebnisse derselben. 
Was den ersten Punkt betrifft, so 
hat man zuvörderst die Gegenstände der Ab- 
sch#ung: werbendes Vermögen und per- 
sönliche Tháätigkeit näher entwickelt. Zu 
dem erstern rechnete man: Grundeigenthum 
und bewegliches Ertraggebendes Vermögen; 
also aubgeliehene Kapitalien, Aktien und 
dergleichen. 
Bey dem letztern konnte man die 
reine persönliche Geschäftsthätigkeit nicht 
wohl trennen von derjenigen, wo außer per- 
sönlicher Kraftäußerung auch Geldersatz statt 
sinde. Man hat also verschiedene Abthei- 
lungen gemacht, nämlich 
a) Klasse der Besoldeten, 
und Pensionisten; 
b) Klasse solcher, welche im freien Ge- 
biete der Wissenschaft oder Kunst Erwerb 
haben, z. B. Schriftsteller, Mahler 2c.; 
c) Klasse der mit Handel Beschäftigren; 
d) Klasse der aeh Hener in sof ern sie ei- 
ner Zunft angehören, oder Ko zünftig 
betrachtet werden; 
e) Klasse derer, welche durch Pachtungen, 
Gast= und Schenkwirthschaft oder durch 
sonst eine nicht schon bemerkte Art des 
Gewerbes ihren Unterhalt finden; 
1) Klasse der Tagelöhner und dergleichen 
gemeine Handarbeit verrichtenden Per- 
sonen. 
Hierauf forschte man nach der besten 
Methode der Abschtzung, und fand eine 
doppelte, nämlich: einmal, den reinen 
durchschnittsmäßigen Jahresertrag der Er- 
werbsgegenstände aufzunehmen und die sich 
ergebenden Summen unverändert als Steuer- 
Objekt in die Abschátzungsrollen einzutragen; 
oder zweitens die auf dem angegebenen 
Wege gefundenen Summen des Jahreser- 
Bediensteten
	        
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