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len, und ein Regulativ zu entwerfen, nach
welchem jene Abgabe erhoben werden könne.
Sonach sind der erwählten Steuer-Im-
mediat = Kommission als Gegenstände ihrer
Thätigkeit folgende Punkte angegeben worden:
1) Ausmittelung der Leistungsfähigkeit der
verschiedenen Abtheilungen der Staate-
bürger, und der einzelnen Staatsbürger
selbst;
2) Feststellung der Grundsätze
neue Abgabe-System;
3) Entwerfung des Gesetzes, und
4) Aufstellung eines verbesserten Grund-
steuergesetzes in einem Theile der Abgaben-
gesehgebung, nach vorausgegangener ns-
thiger Prüfung und Abänderung der Ge-
neral-Revisions-Instruction.
Zu 1. Was das erste Stadium, näm-
lich
Ausmittelung der Leistungéfä-
higkeit
betrifft, so hat die Großherzogl. Steuer-
Immediat = Kommission die beyden Fragen
aufgestellt:
a) welche Gegenstände der Ausmittelung
sind unter dem Begriff Leistungsfähig-
keit aller Staatsbürger enthalten, und
b) welche Form der Ausmittelung soll
gelten.
Die erste dieser beyden Fragen ist dahin
beantwortet worden, daß alles werbende
Vermögen der Staatsbürger und ihre per-
sönliche Thätigkeit, in soweit sie einen Er-
trag gebe, darunter zu verstehen sey, die
zweyte aber dahin, daß eine allgemeine Ab-
schätzung eintreten möge.
Auf diese beyden Haupt-Bestimmungen
gründeten sich alle Verhandlungen der Im-
mediat = Kommission, hinsichtlich dieses Ge-
schäftszweigs.
Es lassen sich dieselben aber unter drey
Hauptpunkte bringen:
für das
1) die Abschätzung in ihren Grundsätzen
und als Maêregel betrachtet;
2) Die Ausführung der Abschátzung und
3) die Ergebnisse derselben.
Was den ersten Punkt betrifft, so
hat man zuvörderst die Gegenstände der Ab-
sch#ung: werbendes Vermögen und per-
sönliche Tháätigkeit näher entwickelt. Zu
dem erstern rechnete man: Grundeigenthum
und bewegliches Ertraggebendes Vermögen;
also aubgeliehene Kapitalien, Aktien und
dergleichen.
Bey dem letztern konnte man die
reine persönliche Geschäftsthätigkeit nicht
wohl trennen von derjenigen, wo außer per-
sönlicher Kraftäußerung auch Geldersatz statt
sinde. Man hat also verschiedene Abthei-
lungen gemacht, nämlich
a) Klasse der Besoldeten,
und Pensionisten;
b) Klasse solcher, welche im freien Ge-
biete der Wissenschaft oder Kunst Erwerb
haben, z. B. Schriftsteller, Mahler 2c.;
c) Klasse der mit Handel Beschäftigren;
d) Klasse der aeh Hener in sof ern sie ei-
ner Zunft angehören, oder Ko zünftig
betrachtet werden;
e) Klasse derer, welche durch Pachtungen,
Gast= und Schenkwirthschaft oder durch
sonst eine nicht schon bemerkte Art des
Gewerbes ihren Unterhalt finden;
1) Klasse der Tagelöhner und dergleichen
gemeine Handarbeit verrichtenden Per-
sonen.
Hierauf forschte man nach der besten
Methode der Abschtzung, und fand eine
doppelte, nämlich: einmal, den reinen
durchschnittsmäßigen Jahresertrag der Er-
werbsgegenstände aufzunehmen und die sich
ergebenden Summen unverändert als Steuer-
Objekt in die Abschátzungsrollen einzutragen;
oder zweitens die auf dem angegebenen
Wege gefundenen Summen des Jahreser-
Bediensteten