130
te, hinsichtlich der angeordneten Simpeln
von Kapitalien, Erwerb und Diensteinkom-
men der Fall wäre — schon bestehende
Steuerarten als brauchbar erschienen, neue
Erwerbs= und Einkommen-Steuern, Klas-
sen-Steuern, Personen = Steuern und der-
gleichen aufzulegen, und es könnte diese Auf-
legung, sofern sie nur hinsichtlich der auf-
zubringenden Summe in jedem Landestheil
sich an die gegebene Quote hielt und
deren Betrag nicht überschritte, auch wohl
für den Nichtgrundbesitz des ganzen Landes
gleichförmig gesetzlich hinsichtlich der Steuer-
arten und Grundsätze bey deren Erhebung
bestimmt werden.
C. Dritte Methode.
III. Als dritte Rethode zeigte sich fol-
gende:
I) Man summirt hinsichtlich der Abschäát-
zungs-Rollen jedes Orts und jeder Körper-
schaft der Ritter= und Freyguthöbesitzer, wie
h. 75. des Regulativs vom ####ten December
1819. nebst §. 88. eben desselben diese in
Bezug auf die Abschäátzung gründet, durch
das ganze Staatsgebiet, unangesehen die
Kreise und Landestheile,
a) den Betrag des Schatzungswerths
des Grundbesitzes des Orts oder der Kor-
perschaft,
b) den Betrag des Schatungswerths
des Nichtgrundbesitzes des Orts oder der
Korperschaft und addirt den von a. zu b.
Erwerb und Einkommen müssen zuvor mit
angemessenen Zahlen zu Kapital erhöht und
solchergestalt in die zu diesem Behuf in den
Abschätzungs-Rollen leer gelassenen und be-
stimmten Spalten eingetragen worden seyn.
I) Aus den nach I. gebildeten Orts= und
resp. Koörperschafts-Abschätzungs-Ergebnis-
sen stellt man zusammen das Gesammt-
ergebniß der Schatung durch das
ganze Staatsgebiet, als summari-
schen Ausdruck der in Zahlen festgehal-
tenen ausgemittelten Leistungsfähigkeit der
verschiedenen Abtheilungen der Staatsbürger.
III) Dieses Gesammtergebniß bildet den
zum Behuf der directen gleichmäßigen Steuer
nöthigen Gesammt-Besteuerungsstock.
IV) Die Besteuerung auf der Grundlage
des vorerwähnten Gesammt-Besteuer-
ungsstocks erfolgt auf nachstehende Weise:
1) Ist die aufzubringende Summe gege-
ben, so wird bestimmt, wieviel Procent
oder Procent = Theile vom Gesammt-
Besteuerungsstock sie betrage (ob ein halbes,
ein ganzes, mehr als ein ganzes u. s. w.)
2) Ist diese Bestimmung erfolgt, so
wird, weil, was vom Ganzen gilt, auch
von den Theilen gelten muß, dadurch zu-
gleich bestimmt seyn, wie viel Procent oder
Procent = Theile als die Steuer-Quote je-
des Hundert Thaler Schatungswertos,
welches einen Bestandtheil des Gesammt=
Besteuerungsstocks bildet, zu leisten seyen;
3) folglich ist auch bestimmt, wieviel
Procent oder Procent -Theile von jedes
Orts und resp. jeder Körperschaft der Rit-
ter= und Freyguthsbesitzer summirtem
Schatzungesergebniß (v. I.) sowohl
überhaupt, als wiederum hinsichtlich sowohl
dessen summirten Schatzungsergebnisses des
Grundbesitzes als auch des Nichtgrundbesitzes
als Quote des Orts oder der Korperschaft,
und in dem Orte oder der Körperschaft wie-
derum als Special-Qnote gesammter Grund-
besitzer desselben, als solcher, und gesamm-
ter Nichtgrundbesitzer desselben, als solcher,
aufzubringen sich gebühre.
4) Hiernach würde jeder Gemeinde des
Staatsgebiets und jeder Korperschaft der
Ritter= und Freyguthsbesitzer ihre Quote
zur Aufringung dictirt auf dem Grunde
ihres summirten, nach I. behandelten Ge-
meinde = oder Körperschafts-Schat-
zungê-Ergebnisses.