Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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te, hinsichtlich der angeordneten Simpeln 
von Kapitalien, Erwerb und Diensteinkom- 
men der Fall wäre — schon bestehende 
Steuerarten als brauchbar erschienen, neue 
Erwerbs= und Einkommen-Steuern, Klas- 
sen-Steuern, Personen = Steuern und der- 
gleichen aufzulegen, und es könnte diese Auf- 
legung, sofern sie nur hinsichtlich der auf- 
zubringenden Summe in jedem Landestheil 
sich an die gegebene Quote hielt und 
deren Betrag nicht überschritte, auch wohl 
für den Nichtgrundbesitz des ganzen Landes 
gleichförmig gesetzlich hinsichtlich der Steuer- 
arten und Grundsätze bey deren Erhebung 
bestimmt werden. 
C. Dritte Methode. 
III. Als dritte Rethode zeigte sich fol- 
gende: 
I) Man summirt hinsichtlich der Abschäát- 
zungs-Rollen jedes Orts und jeder Körper- 
schaft der Ritter= und Freyguthöbesitzer, wie 
h. 75. des Regulativs vom ####ten December 
1819. nebst §. 88. eben desselben diese in 
Bezug auf die Abschäátzung gründet, durch 
das ganze Staatsgebiet, unangesehen die 
Kreise und Landestheile, 
a) den Betrag des Schatzungswerths 
des Grundbesitzes des Orts oder der Kor- 
perschaft, 
b) den Betrag des Schatungswerths 
des Nichtgrundbesitzes des Orts oder der 
Korperschaft und addirt den von a. zu b. 
Erwerb und Einkommen müssen zuvor mit 
angemessenen Zahlen zu Kapital erhöht und 
solchergestalt in die zu diesem Behuf in den 
Abschätzungs-Rollen leer gelassenen und be- 
stimmten Spalten eingetragen worden seyn. 
I) Aus den nach I. gebildeten Orts= und 
resp. Koörperschafts-Abschätzungs-Ergebnis- 
sen stellt man zusammen das Gesammt- 
ergebniß der Schatung durch das 
ganze Staatsgebiet, als summari- 
schen Ausdruck der in Zahlen festgehal- 
tenen ausgemittelten Leistungsfähigkeit der 
verschiedenen Abtheilungen der Staatsbürger. 
III) Dieses Gesammtergebniß bildet den 
zum Behuf der directen gleichmäßigen Steuer 
nöthigen Gesammt-Besteuerungsstock. 
IV) Die Besteuerung auf der Grundlage 
des vorerwähnten Gesammt-Besteuer- 
ungsstocks erfolgt auf nachstehende Weise: 
1) Ist die aufzubringende Summe gege- 
ben, so wird bestimmt, wieviel Procent 
oder Procent = Theile vom Gesammt- 
Besteuerungsstock sie betrage (ob ein halbes, 
ein ganzes, mehr als ein ganzes u. s. w.) 
2) Ist diese Bestimmung erfolgt, so 
wird, weil, was vom Ganzen gilt, auch 
von den Theilen gelten muß, dadurch zu- 
gleich bestimmt seyn, wie viel Procent oder 
Procent = Theile als die Steuer-Quote je- 
des Hundert Thaler Schatungswertos, 
welches einen Bestandtheil des Gesammt= 
Besteuerungsstocks bildet, zu leisten seyen; 
3) folglich ist auch bestimmt, wieviel 
Procent oder Procent -Theile von jedes 
Orts und resp. jeder Körperschaft der Rit- 
ter= und Freyguthsbesitzer summirtem 
Schatzungesergebniß (v. I.) sowohl 
überhaupt, als wiederum hinsichtlich sowohl 
dessen summirten Schatzungsergebnisses des 
Grundbesitzes als auch des Nichtgrundbesitzes 
als Quote des Orts oder der Korperschaft, 
und in dem Orte oder der Körperschaft wie- 
derum als Special-Qnote gesammter Grund- 
besitzer desselben, als solcher, und gesamm- 
ter Nichtgrundbesitzer desselben, als solcher, 
aufzubringen sich gebühre. 
4) Hiernach würde jeder Gemeinde des 
Staatsgebiets und jeder Korperschaft der 
Ritter= und Freyguthsbesitzer ihre Quote 
zur Aufringung dictirt auf dem Grunde 
ihres summirten, nach I. behandelten Ge- 
meinde = oder Körperschafts-Schat- 
zungê-Ergebnisses.
	        
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