Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

V) In jeder Gemeinde des Staatsgebiets 
und in jeder Körperschaft der Ritter- und 
Freyguthsbesitzer erfolgte die Aufbringung 
der vorerwähnterweise bestimmten Gemeinde- 
und Koörperschafts-Quote durch Vertheilung 
derselben durch die Gemeinde= und Körper- 
schaftsgenossen unter dieselben. 
VI) Diese Vertheilung geschähe a) hin- 
sichtlich des Grundbesitzes (soweit 
thunlich und mit Vorbehalt der Einfüh- 
rung einer auf Vermessung und Ertrags- 
schahung gegründeten, die Grundidee der 
Weimarischen Revisions-Instruction in sich 
aufnehmenden, neuen, durch das ganze 
Staatsgebiet gleichfsrmigen Grund= und 
Gebäude-Besteuerung, nach deren Ertrags- 
würderungen dann auch jedes Orts 
und in jeder Flur eine neue Bestimmung 
des Schatzungs-Kapitalwerths der 
Grundstücke und Gebäude erfolgen und, mit 
Ausstreichung des dermaligen Schatzungser- 
gebnisses, als Bestandtheil des Gesammt- 
Besteuerungsstocks an dessen Stelle sei- 
ner Zeit eingetragen werden würde) auf dem 
Fuß der ortsüblichen Grund= und 
Gebäude-Steuer, so daß der einzelne 
Grund= und Gebäudebesitzer des Orts, je 
nachdem die aufzubringende Gemeinde-Quote, 
soweit sie den Grundbesitz des Orts trifft, 
mehr oder weniger beträgt, als ein 
Simplum, einen Termin, oder sonst 
eine ein fache Leistung der ortsübli- 
chen Grund= oder Gebáude-Steuer, 
von seinen Grundstücken oder Gebäuden mehr 
oder weniger als ein solches Simplum oder 
Termin, wie es auf seiner Besitzung liegt 
oder ortsherkömmlich vertheilt zu werden 
pflegt, entrichtet. Die Ritter= und Frey- 
güther wären, wie schon beschlossen und auch 
wegen der von ihnen zu übernehmenden acht 
Termine und dagegen zu empfangenden Ent- 
schädigung sonst nöthig ist, zuvörderst und 
bis zum Eintritt des beabsichtigten neuen 
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allgemeinen Grund-Besteuerungsgesebes, in 
Anwendung der Alt-Weimarischen Revisions- 
Instruction zu beschocken und es gälte dann 
hinsichtlich ihrer und im Verhältniß zu den 
Koörperschaften, die sie bilden würden, ana- 
log dasselbe, was hinsichtlich der Entrich- 
tungsform dieser Steuern so eben bey den 
Gemeinden ist empfohlen worden. 
b) Hinsichtlich des Nichtgrundbesit- 
zes gescháhe in jeder Gemeinde des Staats- 
gebiets und in jeder Körperschaft der Ritter- 
und Freyguthsbesitzer die Vertheilung der 
desfallsigen Gemeinde = oder Körper- 
schafts-Quote unter die einzelnen steuer- 
pflichtigen Nichtgrundbesitzer derselben im 
Ganzen auf eine solche Weise, daß ein durch 
Wahl der Gemeindeglieder ernannter Ge- 
meindeausschuß, doch ohne Eindrin- 
gen in die Vermögens= oder Kredits= und 
Gewerbsverhältnisse des Einzelnen, dieselben 
lediglich nach Notorietät und dußerm 
Kennzeichen und nach Maasgabe einer 
Scala, welche alle als wahrscheinlich ge- 
denkbare Einkommensgrößen von 25 thlr. 
bis 20,oo thlr. oder noch höher in passen- 
den Gradationen und Klassen (etwa 26 Klas- 
sen) enthielte, nach Erachten und billi- 
gem Ermessen in die eine oder in die 
andere dieser Klassen einschätzte. Ist so 
durch Einschätzung die Summe des contribu- 
abel erachteten Nichtgrundvermögens der 
Gemeinde oder Kerperschaft und die Zahl 
so wie auch die Klasse der contribuablen 
Nichtgrundbesitzer der Gemeinde oder Koör- 
perschaft einerseits und andererseité 
die aufzubringende Quote des Nichtgrund- 
besitzes dieser Gemeinde oder Kerperschaft 
gegeben, so ist auch der Ansatz und die 
Möglichkeit vorhanden, mit arithmetischer 
Schárfe den Antheil eines jeden und aller 
Contribuablen ohne Schwierigkeit auf die 
Höhe der bedurften Summe auszuwerfen, 
und die Vertheilung ist geschehen.
	        
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