V) In jeder Gemeinde des Staatsgebiets
und in jeder Körperschaft der Ritter- und
Freyguthsbesitzer erfolgte die Aufbringung
der vorerwähnterweise bestimmten Gemeinde-
und Koörperschafts-Quote durch Vertheilung
derselben durch die Gemeinde= und Körper-
schaftsgenossen unter dieselben.
VI) Diese Vertheilung geschähe a) hin-
sichtlich des Grundbesitzes (soweit
thunlich und mit Vorbehalt der Einfüh-
rung einer auf Vermessung und Ertrags-
schahung gegründeten, die Grundidee der
Weimarischen Revisions-Instruction in sich
aufnehmenden, neuen, durch das ganze
Staatsgebiet gleichfsrmigen Grund= und
Gebäude-Besteuerung, nach deren Ertrags-
würderungen dann auch jedes Orts
und in jeder Flur eine neue Bestimmung
des Schatzungs-Kapitalwerths der
Grundstücke und Gebäude erfolgen und, mit
Ausstreichung des dermaligen Schatzungser-
gebnisses, als Bestandtheil des Gesammt-
Besteuerungsstocks an dessen Stelle sei-
ner Zeit eingetragen werden würde) auf dem
Fuß der ortsüblichen Grund= und
Gebäude-Steuer, so daß der einzelne
Grund= und Gebäudebesitzer des Orts, je
nachdem die aufzubringende Gemeinde-Quote,
soweit sie den Grundbesitz des Orts trifft,
mehr oder weniger beträgt, als ein
Simplum, einen Termin, oder sonst
eine ein fache Leistung der ortsübli-
chen Grund= oder Gebáude-Steuer,
von seinen Grundstücken oder Gebäuden mehr
oder weniger als ein solches Simplum oder
Termin, wie es auf seiner Besitzung liegt
oder ortsherkömmlich vertheilt zu werden
pflegt, entrichtet. Die Ritter= und Frey-
güther wären, wie schon beschlossen und auch
wegen der von ihnen zu übernehmenden acht
Termine und dagegen zu empfangenden Ent-
schädigung sonst nöthig ist, zuvörderst und
bis zum Eintritt des beabsichtigten neuen
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allgemeinen Grund-Besteuerungsgesebes, in
Anwendung der Alt-Weimarischen Revisions-
Instruction zu beschocken und es gälte dann
hinsichtlich ihrer und im Verhältniß zu den
Koörperschaften, die sie bilden würden, ana-
log dasselbe, was hinsichtlich der Entrich-
tungsform dieser Steuern so eben bey den
Gemeinden ist empfohlen worden.
b) Hinsichtlich des Nichtgrundbesit-
zes gescháhe in jeder Gemeinde des Staats-
gebiets und in jeder Körperschaft der Ritter-
und Freyguthsbesitzer die Vertheilung der
desfallsigen Gemeinde = oder Körper-
schafts-Quote unter die einzelnen steuer-
pflichtigen Nichtgrundbesitzer derselben im
Ganzen auf eine solche Weise, daß ein durch
Wahl der Gemeindeglieder ernannter Ge-
meindeausschuß, doch ohne Eindrin-
gen in die Vermögens= oder Kredits= und
Gewerbsverhältnisse des Einzelnen, dieselben
lediglich nach Notorietät und dußerm
Kennzeichen und nach Maasgabe einer
Scala, welche alle als wahrscheinlich ge-
denkbare Einkommensgrößen von 25 thlr.
bis 20,oo thlr. oder noch höher in passen-
den Gradationen und Klassen (etwa 26 Klas-
sen) enthielte, nach Erachten und billi-
gem Ermessen in die eine oder in die
andere dieser Klassen einschätzte. Ist so
durch Einschätzung die Summe des contribu-
abel erachteten Nichtgrundvermögens der
Gemeinde oder Kerperschaft und die Zahl
so wie auch die Klasse der contribuablen
Nichtgrundbesitzer der Gemeinde oder Koör-
perschaft einerseits und andererseité
die aufzubringende Quote des Nichtgrund-
besitzes dieser Gemeinde oder Kerperschaft
gegeben, so ist auch der Ansatz und die
Möglichkeit vorhanden, mit arithmetischer
Schárfe den Antheil eines jeden und aller
Contribuablen ohne Schwierigkeit auf die
Höhe der bedurften Summe auszuwerfen,
und die Vertheilung ist geschehen.