Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
  
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Regierungs-Blak!. 
Nummer II. Den 0. März 1821. 
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Landtags Verhandlungen. 
Neunte 
Vier und funfzigste bis acht und funfzigste 
Sitzung 
vom 27sten Februar bis 3ten Maͤrz 1821. 
Gegenwaͤrtig 27 — 25 Abgeordnete. 
Zur Beendigung der allgemeinen Besteue- 
rungs= Angelegenheit kam der Land- 
tag auf die abweichenden Verhältnisse der ehe- 
maligen reichöritterschafftlichen Ge- 
bietstheile und der Herrschaft Blan- 
kenhayn zurück. In Bezug auf die Herr- 
schaft Blankenhayn wurde bemerkt, daßi die 
bey den übrigen neuerworbenen Landestheilen 
in Anwendung gebrachte Verhältnißrechnung 
den gehofften Erfolg hier darum nicht ge- 
habt habe, weil die Steuern nicht, wie im 
Mutterlande, auf einzelnen Grundstücken 
hafteten, sondern nach einer Uebereinkunft 
auf ganze Hufen und Häuser vertheilt w- 
ren. Oie Steuern selbst wären, der hohen 
Lehngelder wegen, sehr niedrig und unbedeu- 
tend; daher die neue Besteuerung so auf- 
fällend sepn müsse. Bey den reichsritter- 
schaftlichen Besitzungen wurde an die zeithe- 
dige schon hohe Steuerbelastung erinnert, 
und man fand es däher kaum möglich, daß 
eine richtige Bonitirung statt gefunden ha- 
Fortsehung. 
be, insofern diese Besihungen noch einmat 
so hoch als vorher hinauf kommen sollten. 
Der Landtag vereinigte sich dahin, daß man 
die diesen Landestheilen gestattete Reclama- 
tion zur gerechten und billigen Berücksichti- 
gung empfehlen wolle. 
Hierauf erhielt der Landtag Vortrag. 
aus dem höchsten Decrete d. d. 11ten De—- 
cember 1820. (s. Beyl. O.) mit welchem 
ein Gesetzeentwurf zum Schutze der 
Forste, Waldungen, Holzungen und 
Baumanpflanzungen zur verfassfungs- 
mäßigen Erklärung mitgetheilt wurde. Was 
nämlich früherhin (s. Dornb. Landtags- 
Verhandlungen S. 224. ffg.) in dem Ge- 
setze über Forst- und Jagdfrevel dem Land- 
tag vorgelegt worden war, und was der 
Landtag dabey zu bemerken gefunden, das 
lag jetzt dem Landtage in drey besondern 
Gesehesentwürfen über Holzdeuben, Jagd- 
vergehen und über eigene Benutzung 
des Holzes vor. . 
Diese Gesetzesentwuͤrfe wurden nun von 
g. zu F. durchgegangen, ihr Inhalt sorg- 
fältig geprüft, und am Ende eine Verglei- 
chung mit der alten Forstordnung angestellt, 
um die Vorllständigkeit der neuen Gesetze