Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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darnach ermessen zu können. Die vom Land- 
tage bey diesen Gesehen gemachten Erinne- 
rungen finden sich in der darüber zu er- 
stattenden Erklärungsschrift. Das Resultat 
der angestellken Vergleichung aber war, daß 
in dem neuen Gesetzesentwurfe alles Wesent- 
liche enthalten sey, wenige Bestimmun- 
gen und die Instructions-Punkte ausgenom- 
men, welche sich in der alten Forstordnung 
für Jägerey-Vorgesetzte, Forstbeamte, Jä- 
gerbursche, Holzhauer u. s. w. befänden. 
Watz unter den übergangenen Bestimmungen 
der Landtag in den neuen Gesetzesentwurf 
aufgenommen wünschte, zeigt ebensfalls die 
Erklärungsschrift. 
Die wichtigste Detcussion bey Berathung. 
über diese Gesetzesentwürfe entspann sich ben 
## 1. des Gesetzesentwurfs, die Jagden und 
Jagdgerechtsame betreffend. In dem ge- 
naunten F. nämlich wird bestimmt, daß die 
Ausübung der Jagd nicht ganzen Gemein- 
den uberlassen werden durfe, uno daß da, 
wo einer Gemeinde z. B. einer Stadt, die 
Jagd als eigenes Recht zuständig sey, die 
Auslibung verselben an einen Einzelnen ver- 
pachtet werden solle. Gegen den ersten Theil 
dieses §. fand der Landtag, als eine wohl- 
thätige Bestimmung für die Zukunft, nichts 
zu erinnern; bey dem zweyten Theile des 
S. aber suchten sich zwey Meinungen zu be- 
haupten. Die eine derselben gieng dahin, 
daß man einer Gemeinde, welcher die Aus- 
übung der Jagd als ein wohlerworbenes 
Recht zustehe, dieselbe nicht entziehen dürfe. 
Es werde dadurch Vielen ein Vergnügen ge- 
nommen, das erlaubt sey, wofür keine Ent- 
schädigung sich berechnen lassez auch bringe man 
die Communen um die Gelegenheit, sich auf 
dem kurzesten Wege gegen Wildschäden zu schü- 
dben. Den gemachten Einwendungen zu begeg- 
nen, sehten Einzelne hinzu, daß sich der ordent- 
liche Staatsbürger durch Aufsuchung jenes 
Vergnügens in seiner eigentlichen Bestimmung 
nicht stören lasse: es suche derselbe vielmehr 
durch vermehrte Anstrengung das wieder 
beyzubringen, was er bey Befriedigung der 
Jagdlust verabsäumt habe. Nach der an- 
dern Meinung war es in mancherley Hin- 
sicht gefährlich, die Ausübung des eigenen 
Jagdrechts einer ganzen Gemeinde zu über- 
lassen; indem Schaden an der Gesundheit, 
Beförderung des Müffiggangs, Abziehen von 
den eigentlichen Berufspflichten und Errcesse, 
oft sehr grober Art, die gewöhnlichen Fol- 
gen davon wären, auch werde der Gemeinde 
kein Recht entzogen, wenn dem Einzelnen die 
Aucs#bung nicht gestattet sey. Es bildeten 
indeß die der lehtern Meinung Zugethanen 
die Minorität im Landtag, und durch 16. 
Stimmen gegen 11. wurde angenommen, 
daß den Gemeinden, welchen die Jagd als 
ein Recht zuständig sey, dessen Ausübung 
auch ferner bleiben möge. 
Was die gesetzlichen Bestimmungen be- 
trifft, welche sich auf Benutzung der For- 
sten, Waldungen und Holzungen beziehen; 
so war der Landtag auf die Dreödner Land- 
tags-Verhandlungen v. J. 1871. und ei- 
nen dort vorgekommenen Gesetzesentwurf, 
ingleichen auf ein darauf erlassenes Königl. 
Mandat von 1815. verwiesen worden. Bey 
Durchgehung dieses Gesehesentwurfs erkann- 
te der Landtag, daß die darin enthaltenen 
Beschränkungen der Triftberechtigten theils zu 
scharf, theils der Localität nicht angemessen 
seyen; daß hingegen dasjenige, was das Gesetz 
über die Kultur der Waldungen, und über das 
Verhältniß, in welchem der Eigenthümer der 
Waldung zum Triftberechtigten stehe, enthal- 
te, aller Berücksichtigung werth sey. 
Bey der Prüfumg dieses Cntwurfs 
erregte besonders der Sat, daß Rit- 
terguths= und sonstige Privat-Hoölzer einer 
Oberaufsicht untergeordnet seyn sollten, leb- 
haften Widerspruch. Man fand darin eine 
Beschränkung des Eigenthums und dessen
	        
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