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darnach ermessen zu können. Die vom Land-
tage bey diesen Gesehen gemachten Erinne-
rungen finden sich in der darüber zu er-
stattenden Erklärungsschrift. Das Resultat
der angestellken Vergleichung aber war, daß
in dem neuen Gesetzesentwurfe alles Wesent-
liche enthalten sey, wenige Bestimmun-
gen und die Instructions-Punkte ausgenom-
men, welche sich in der alten Forstordnung
für Jägerey-Vorgesetzte, Forstbeamte, Jä-
gerbursche, Holzhauer u. s. w. befänden.
Watz unter den übergangenen Bestimmungen
der Landtag in den neuen Gesetzesentwurf
aufgenommen wünschte, zeigt ebensfalls die
Erklärungsschrift.
Die wichtigste Detcussion bey Berathung.
über diese Gesetzesentwürfe entspann sich ben
## 1. des Gesetzesentwurfs, die Jagden und
Jagdgerechtsame betreffend. In dem ge-
naunten F. nämlich wird bestimmt, daß die
Ausübung der Jagd nicht ganzen Gemein-
den uberlassen werden durfe, uno daß da,
wo einer Gemeinde z. B. einer Stadt, die
Jagd als eigenes Recht zuständig sey, die
Auslibung verselben an einen Einzelnen ver-
pachtet werden solle. Gegen den ersten Theil
dieses §. fand der Landtag, als eine wohl-
thätige Bestimmung für die Zukunft, nichts
zu erinnern; bey dem zweyten Theile des
S. aber suchten sich zwey Meinungen zu be-
haupten. Die eine derselben gieng dahin,
daß man einer Gemeinde, welcher die Aus-
übung der Jagd als ein wohlerworbenes
Recht zustehe, dieselbe nicht entziehen dürfe.
Es werde dadurch Vielen ein Vergnügen ge-
nommen, das erlaubt sey, wofür keine Ent-
schädigung sich berechnen lassez auch bringe man
die Communen um die Gelegenheit, sich auf
dem kurzesten Wege gegen Wildschäden zu schü-
dben. Den gemachten Einwendungen zu begeg-
nen, sehten Einzelne hinzu, daß sich der ordent-
liche Staatsbürger durch Aufsuchung jenes
Vergnügens in seiner eigentlichen Bestimmung
nicht stören lasse: es suche derselbe vielmehr
durch vermehrte Anstrengung das wieder
beyzubringen, was er bey Befriedigung der
Jagdlust verabsäumt habe. Nach der an-
dern Meinung war es in mancherley Hin-
sicht gefährlich, die Ausübung des eigenen
Jagdrechts einer ganzen Gemeinde zu über-
lassen; indem Schaden an der Gesundheit,
Beförderung des Müffiggangs, Abziehen von
den eigentlichen Berufspflichten und Errcesse,
oft sehr grober Art, die gewöhnlichen Fol-
gen davon wären, auch werde der Gemeinde
kein Recht entzogen, wenn dem Einzelnen die
Aucs#bung nicht gestattet sey. Es bildeten
indeß die der lehtern Meinung Zugethanen
die Minorität im Landtag, und durch 16.
Stimmen gegen 11. wurde angenommen,
daß den Gemeinden, welchen die Jagd als
ein Recht zuständig sey, dessen Ausübung
auch ferner bleiben möge.
Was die gesetzlichen Bestimmungen be-
trifft, welche sich auf Benutzung der For-
sten, Waldungen und Holzungen beziehen;
so war der Landtag auf die Dreödner Land-
tags-Verhandlungen v. J. 1871. und ei-
nen dort vorgekommenen Gesetzesentwurf,
ingleichen auf ein darauf erlassenes Königl.
Mandat von 1815. verwiesen worden. Bey
Durchgehung dieses Gesehesentwurfs erkann-
te der Landtag, daß die darin enthaltenen
Beschränkungen der Triftberechtigten theils zu
scharf, theils der Localität nicht angemessen
seyen; daß hingegen dasjenige, was das Gesetz
über die Kultur der Waldungen, und über das
Verhältniß, in welchem der Eigenthümer der
Waldung zum Triftberechtigten stehe, enthal-
te, aller Berücksichtigung werth sey.
Bey der Prüfumg dieses Cntwurfs
erregte besonders der Sat, daß Rit-
terguths= und sonstige Privat-Hoölzer einer
Oberaufsicht untergeordnet seyn sollten, leb-
haften Widerspruch. Man fand darin eine
Beschränkung des Eigenthums und dessen