Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Sie sichern den Staatsdienern gegen 
Uebernahme dieses „aus ihren Mitteln zu brin- 
genden Opfers“ Freyhelt von allen bereits 
bestehenden und von allen künftigen Besol- 
dungssteuern zu, und erklären es 
„für unbillig, sie, die Staatsdiener, zu 
Deckung des ordentlichen Staatsbe- 
darfs beyziehen zu wollen, da ihnen keine 
Gelegenheit zu. sonstigem Erwerb offen steht, 
sie vielmehr ihre Kräfte und Thatigkeit 
lediglich dem Staate widmen müssen und 
dafür vom Staate nur ihre Eristenz ge- 
sichert wird.“ 
Weder den eigentlichen Staatsbedarf, 
noch die Schulden-Amortisations -Steuern, 
sondern nur den „vorübergehenden au- 
ßerordentlichen Kriegsaufwand und 
die indirecten Abgaben sollen die Staatödie- 
ner künftig mit zu tragen haben and die 
dermalige Personensteuer, so lange fie noch 
erhoben wird,] — ein Zusatz der jedoch of- 
fenbar auf der Vorausseßung beruhet, daß 
ohnehin diese Abgabe ohngefähr gleichzeitig 
mit Errichtung des Wittwen-Institus auf- 
hören werde. 
„ Solcher gerechten Ansichten und Grund- 
säbe öffentliche Beurkundung kann nicht an- 
ders denn beruhigend und ermunternd auf 
die gesammte Staatêdienerschaft einwirken; 
sie in *“ë wohlthätig in einer Zeit, 
wo der an sich billige Wun die gesteiger- 
ten Staatslasten durch mst V es 
chung des Staatsdienstaufwandes gemindert 
zu sehen, so häufig zu ungerechter Verken- 
nung der wahren Verhältnisse des Staats= 
dienstes selbst führt, und in jeder Schmle- 
rung auch der billigsten Ansprüche desselben 
Gewinn des öffentlichen Wohls zu finden 
waͤhnt! 
Wird jener Hauptgrundsatz, daß die 
Pensionen der Staatsdienerwittwen und Wai- 
en, aus Staatêmitteln verwilligt und 
garantirt werden, festgehalten, — wird der 
237 
Staatsdiener für den stenermäßigen Bey- 
trag, den er von seinem Diensteinkommen 
dazu nothwendig leisten soll, durch die 
Befreyung von allen andern Besoldungs- 
steuern und Abzügen entschädigt und beru- 
higt; so geschieht der Forderung der Gerech- 
tigkeit allenthalben Genuge. — Während 
auf der einen Seite die geseßlichen Bestim- 
mungen über das Wittwenkassen -Justitut 
ganz unabhängig von jeder Rücksicht auf 
Privat-Berechtigung und auf Societäts-mäßige 
Ansprüche bleiben, — da ja der Staat nur aus 
frepem Gutbefinden jene steuermäßige Abgabe 
der Dienerschaft mit zur Dotation der Witt- 
wenkasse widmet und verweist; — so liegt auf 
der andern Seite gerade in dieser Widmung 
und Verwendung zu einem fur die. Diener- 
schaft ausschließlich nützlichen Zwecke, wie- 
derum die liberalste und gerechteste Aner- 
kennung des Rechtsgrundsatzes, daß die ver- 
tragsmäßige Natur der Besoldungen ihre 
willkührliche Besteuerung zu dem ordentli- 
chen Staatsaufwand ganz ausschließt. 
Alle Zweisel und Schwierigkeiten, die 
bey einer Societäts-máßigen Einrichtug die 
zwangsweise Beyziehung aller schon ange- 
stellten, verheyratheten oder unverheyratheten, 
ja selbst schon verwittweten Diener, so- 
dann bey Verabschiedeten oder Entlassenen 
der angeordnete Verlust ihrer Ansprüche und 
bisherigen Beyträge hervorbringt, alle 
Gefahr, die aus unvother zu sehenden Un- 
glücksfällen, aus irgend einem unvermeid- 
lichen Irrthume in der Berechnung, aus 
kostspleliger Administration eines anzusam- 
melnden Kapital-Stammes für die nachhaltige 
Sicherheit des Instituts hervorgehen könn- 
ten, sind gänzlich gelößt. 
Der Staatsdiener erwirbt die Pensionsan= 
sprüche für seine Familie ipso jure durch soine 
Dienstleistung, nicht aber weil er bey- 
steuert; er entrichtet diese Beysteuer nicht in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.