Sie sichern den Staatsdienern gegen
Uebernahme dieses „aus ihren Mitteln zu brin-
genden Opfers“ Freyhelt von allen bereits
bestehenden und von allen künftigen Besol-
dungssteuern zu, und erklären es
„für unbillig, sie, die Staatsdiener, zu
Deckung des ordentlichen Staatsbe-
darfs beyziehen zu wollen, da ihnen keine
Gelegenheit zu. sonstigem Erwerb offen steht,
sie vielmehr ihre Kräfte und Thatigkeit
lediglich dem Staate widmen müssen und
dafür vom Staate nur ihre Eristenz ge-
sichert wird.“
Weder den eigentlichen Staatsbedarf,
noch die Schulden-Amortisations -Steuern,
sondern nur den „vorübergehenden au-
ßerordentlichen Kriegsaufwand und
die indirecten Abgaben sollen die Staatödie-
ner künftig mit zu tragen haben and die
dermalige Personensteuer, so lange fie noch
erhoben wird,] — ein Zusatz der jedoch of-
fenbar auf der Vorausseßung beruhet, daß
ohnehin diese Abgabe ohngefähr gleichzeitig
mit Errichtung des Wittwen-Institus auf-
hören werde.
„ Solcher gerechten Ansichten und Grund-
säbe öffentliche Beurkundung kann nicht an-
ders denn beruhigend und ermunternd auf
die gesammte Staatêdienerschaft einwirken;
sie in *“ë wohlthätig in einer Zeit,
wo der an sich billige Wun die gesteiger-
ten Staatslasten durch mst V es
chung des Staatsdienstaufwandes gemindert
zu sehen, so häufig zu ungerechter Verken-
nung der wahren Verhältnisse des Staats=
dienstes selbst führt, und in jeder Schmle-
rung auch der billigsten Ansprüche desselben
Gewinn des öffentlichen Wohls zu finden
waͤhnt!
Wird jener Hauptgrundsatz, daß die
Pensionen der Staatsdienerwittwen und Wai-
en, aus Staatêmitteln verwilligt und
garantirt werden, festgehalten, — wird der
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Staatsdiener für den stenermäßigen Bey-
trag, den er von seinem Diensteinkommen
dazu nothwendig leisten soll, durch die
Befreyung von allen andern Besoldungs-
steuern und Abzügen entschädigt und beru-
higt; so geschieht der Forderung der Gerech-
tigkeit allenthalben Genuge. — Während
auf der einen Seite die geseßlichen Bestim-
mungen über das Wittwenkassen -Justitut
ganz unabhängig von jeder Rücksicht auf
Privat-Berechtigung und auf Societäts-mäßige
Ansprüche bleiben, — da ja der Staat nur aus
frepem Gutbefinden jene steuermäßige Abgabe
der Dienerschaft mit zur Dotation der Witt-
wenkasse widmet und verweist; — so liegt auf
der andern Seite gerade in dieser Widmung
und Verwendung zu einem fur die. Diener-
schaft ausschließlich nützlichen Zwecke, wie-
derum die liberalste und gerechteste Aner-
kennung des Rechtsgrundsatzes, daß die ver-
tragsmäßige Natur der Besoldungen ihre
willkührliche Besteuerung zu dem ordentli-
chen Staatsaufwand ganz ausschließt.
Alle Zweisel und Schwierigkeiten, die
bey einer Societäts-máßigen Einrichtug die
zwangsweise Beyziehung aller schon ange-
stellten, verheyratheten oder unverheyratheten,
ja selbst schon verwittweten Diener, so-
dann bey Verabschiedeten oder Entlassenen
der angeordnete Verlust ihrer Ansprüche und
bisherigen Beyträge hervorbringt, alle
Gefahr, die aus unvother zu sehenden Un-
glücksfällen, aus irgend einem unvermeid-
lichen Irrthume in der Berechnung, aus
kostspleliger Administration eines anzusam-
melnden Kapital-Stammes für die nachhaltige
Sicherheit des Instituts hervorgehen könn-
ten, sind gänzlich gelößt.
Der Staatsdiener erwirbt die Pensionsan=
sprüche für seine Familie ipso jure durch soine
Dienstleistung, nicht aber weil er bey-
steuert; er entrichtet diese Beysteuer nicht in