Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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besondern Erlaubniß von Seiten des Staa- 
tes gar nicht beduͤrfen moͤchte, sondern ledig- 
lich der eigenen Bestimmung des Eigenthü- 
mers zu überlassen sey, wenn nur die Ver- 
theilung der öffentlichen Lasten, und die 
Rechte Anderer an dem Guthe, wie die des 
kehn= Zins= und Frohn-Herrn gehörig be- 
achtet und die Gemeinde des Orts mit ih- 
rem etwaigen Widerspruche gehört worden; 
daß dem Richter der belegenen Sache oblie- 
gen müsse, alle diese Interessenten zu hören 
und über den etwaigen Widerspruch, mit 
Vorbehalt der geeigneten Rechtêmittel, zu 
erkennen; und daß, je nachdem die Wider- 
sprüche der Betheiligten hierdurch beseitiget 
worden oder nicht, die Zerschlagung zuläs- 
sig sepn möge oder nicht. 
Zur Begründung dieser. Ansicht wurde 
angeführt: 
1) gebundene Güther liegen in der Re- 
gel nicht in einem Complex vereint, welches 
allein von Staatswegen zu begünstigen seyn 
durfte, sondern die dazu gehörigen einzelnen 
Theile liegen meist von einander getrennk, 
es wird folglich durch ihr Zusammengehbren 
kein Vortheil erreicht, wohl aber wird es, 
wenn das Zerschlagen und Vertauschen er- 
leichtert wird, dem Besitzer möglich, seine 
Grundstücke neben einander zusammenzubrin- 
gen, und sich bey der Bewirthschaftung gro- 
5e Erleichterung zu verschaffen; ç 
2) durch das Zerschlagen und Vertheilen 
in kleinere Stücke wird eine höhere Produc- 
tion möglich, und für den Unterhalt meh- 
rerer gesorgt, der Werth der Grundstücke 
aber wird gesteigerk. 
Dagegen wurde, den im Entwurfe §K. 
1.— 6. aufgestellten Gesichtspunkt verfolgend, 
bemerklich gemacht, daß das Zerschlagen ge- 
bundener Güther keineswegs von der Zu- 
stimmung und Absindung der Betheiligten 
allein abhängig gemacht werden könne, viel- 
mehr auch ein Interesse des Staats eintrete, 
die gebundenen Güther da, wo sie bestehen, 
ferner zu erhalten: denn Verarmung sey die 
gewöhnliche Folge des Zerschlagens, und 
dem Staate müsse an wohlhabenderen Grund- 
besitzern viel gelegen seyn; in der Regel aber 
wären die Gegenden die wohlhabendsten, wo 
noch gebundene Güther beständen, und wenn 
auch in einzelnen Gegenden die Erlaubniß 
zum Zerschlagen allgemein gewünscht werde, 
so müßten andere wieder wünschen, daß das 
Zerschlagen ganzlich verboten bleibe. 
Die weitere Discussion wurde bis zur 
morgenden Sitzung verschoben. 
Neun und sechzigste Sitzung 
den röten März 1821. 
Gegenwärtig 25. Abgeordnete. 
Das gestern angenommene neue Huth- 
und Triftgeseh veranlaßte heute nochmals 
eine schon früher gemachte Bemerkung, wie wün- 
schenswerth es sey, daß gükliche Ausgleichungen 
zwischen Triftberechtigten und Triftleidenden 
vorgenommen würden, um ohne Nachtheil der 
ersteren die möglichst frepe Benuhung der 
Grundstücke der letzteren zu erwirken. Zwar 
wurde das Bedenken aufgestellt, daß jede 
Triftablösung zum Nachtheil der Triftberech= 
tigten gereichen werde, allein die Mehrheit 
im Landtage war anderer Meynung und 
durch 24. Stimmen gegen eine wucde be- 
schlossen, daß zwar ein Zwang zu Ablösung 
des Triftrechtes gesetlich nicht, wohl aber 
der Wunsch ausgesprochen werden dürfe, 
Großherzogl. Kammer möge mit nütlichen 
Ausgleichungen dieser Art vorangehen, und 
anderen Triftberechtigten in dieser Hinsicht 
ein nachahmungswerthes Beyspiel geben. 
Man wendete sich nun wieder zu dem 
Gesebtzesentwurfe über die Dismem- 
bration der gebundenen Bauern- 
güther und gieng dessen einzelne Para-
	        
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