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besondern Erlaubniß von Seiten des Staa-
tes gar nicht beduͤrfen moͤchte, sondern ledig-
lich der eigenen Bestimmung des Eigenthü-
mers zu überlassen sey, wenn nur die Ver-
theilung der öffentlichen Lasten, und die
Rechte Anderer an dem Guthe, wie die des
kehn= Zins= und Frohn-Herrn gehörig be-
achtet und die Gemeinde des Orts mit ih-
rem etwaigen Widerspruche gehört worden;
daß dem Richter der belegenen Sache oblie-
gen müsse, alle diese Interessenten zu hören
und über den etwaigen Widerspruch, mit
Vorbehalt der geeigneten Rechtêmittel, zu
erkennen; und daß, je nachdem die Wider-
sprüche der Betheiligten hierdurch beseitiget
worden oder nicht, die Zerschlagung zuläs-
sig sepn möge oder nicht.
Zur Begründung dieser. Ansicht wurde
angeführt:
1) gebundene Güther liegen in der Re-
gel nicht in einem Complex vereint, welches
allein von Staatswegen zu begünstigen seyn
durfte, sondern die dazu gehörigen einzelnen
Theile liegen meist von einander getrennk,
es wird folglich durch ihr Zusammengehbren
kein Vortheil erreicht, wohl aber wird es,
wenn das Zerschlagen und Vertauschen er-
leichtert wird, dem Besitzer möglich, seine
Grundstücke neben einander zusammenzubrin-
gen, und sich bey der Bewirthschaftung gro-
5e Erleichterung zu verschaffen; ç
2) durch das Zerschlagen und Vertheilen
in kleinere Stücke wird eine höhere Produc-
tion möglich, und für den Unterhalt meh-
rerer gesorgt, der Werth der Grundstücke
aber wird gesteigerk.
Dagegen wurde, den im Entwurfe §K.
1.— 6. aufgestellten Gesichtspunkt verfolgend,
bemerklich gemacht, daß das Zerschlagen ge-
bundener Güther keineswegs von der Zu-
stimmung und Absindung der Betheiligten
allein abhängig gemacht werden könne, viel-
mehr auch ein Interesse des Staats eintrete,
die gebundenen Güther da, wo sie bestehen,
ferner zu erhalten: denn Verarmung sey die
gewöhnliche Folge des Zerschlagens, und
dem Staate müsse an wohlhabenderen Grund-
besitzern viel gelegen seyn; in der Regel aber
wären die Gegenden die wohlhabendsten, wo
noch gebundene Güther beständen, und wenn
auch in einzelnen Gegenden die Erlaubniß
zum Zerschlagen allgemein gewünscht werde,
so müßten andere wieder wünschen, daß das
Zerschlagen ganzlich verboten bleibe.
Die weitere Discussion wurde bis zur
morgenden Sitzung verschoben.
Neun und sechzigste Sitzung
den röten März 1821.
Gegenwärtig 25. Abgeordnete.
Das gestern angenommene neue Huth-
und Triftgeseh veranlaßte heute nochmals
eine schon früher gemachte Bemerkung, wie wün-
schenswerth es sey, daß gükliche Ausgleichungen
zwischen Triftberechtigten und Triftleidenden
vorgenommen würden, um ohne Nachtheil der
ersteren die möglichst frepe Benuhung der
Grundstücke der letzteren zu erwirken. Zwar
wurde das Bedenken aufgestellt, daß jede
Triftablösung zum Nachtheil der Triftberech=
tigten gereichen werde, allein die Mehrheit
im Landtage war anderer Meynung und
durch 24. Stimmen gegen eine wucde be-
schlossen, daß zwar ein Zwang zu Ablösung
des Triftrechtes gesetlich nicht, wohl aber
der Wunsch ausgesprochen werden dürfe,
Großherzogl. Kammer möge mit nütlichen
Ausgleichungen dieser Art vorangehen, und
anderen Triftberechtigten in dieser Hinsicht
ein nachahmungswerthes Beyspiel geben.
Man wendete sich nun wieder zu dem
Gesebtzesentwurfe über die Dismem-
bration der gebundenen Bauern-
güther und gieng dessen einzelne Para-