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Allein auch das Gerechte muß ausführ-
bar seyn, und so lange die früher vom
kandtage vorausgesetzten Bedingungen nicht
erfüllt werden können, ist die Ausführbar-
keit des von ihm in Vorschlag gebrachten
Schulden - Systems noch nicht erwiesen.
Die dermalige Lage des Landesschulden-
wesens und die damit im innigsten Zusam-
menhange stehenden landschafftlichen Kasse-
verhältnisse, gestatten es aber auf keine Wei-
se länger, eine endliche feste Begründung des
gesammreen landschafftlichen Haushaltes von,
noch nicht einmal erwiesenen, Möoglichkeiten
abhängen zu lassen.
Deêhalb und weil es nicht mehr davon
gilt, bey geringerem Vortheile des Ganzen
eine Beeinträchtigung des einzelnen Theils
Zu vermeiden; vielmehr es dem getreuen
Landtag an der Zeit zu seyn scheint, das
Ganze zu erhalten und vor unabseybaren
Verwirrungen zu bewahren, so giebt dersel-
be mit fester Ueberzeugung, pflichtmäßig
nicht anders zu können, seine Zustimmung
zu einer gänzlichen durchgreifenden Vereini-
gung der gesammten landschafftlichen Schul-
den, und fügt die alleinige, gesetzlich festzu-
stellende Bedingung hinzu, daß, für den
Fall einer gedenkbaren Abtrennung irgend
eines Landestheils vom Großherzogthume,
derselbe alsdann in eben dem Verhältniß von
der zur Zeit der Abtrennung statt findenden
Gesammtschuld wiederum hinwegnehme, wie
er gegenwärtig dem Ganzen an Schulden zu-
bringen wird.
Eine solche durch die vorliegenden Um-
stände unerläßliche Zusammenwerfung aller
Landesschulden dürfte aber nicht blos, in den
obigen allgemeinen Gründen und in der oh-
nehin vorliegenden gleichen Verpflichtung al-
ler einem Lande angehörigen Staatsbürger
zum Ganzen, ihre Rechtfertigung finden,
sondern sie ist auch
A) ersprießlich für die Gegenwart und
,B) wird Heilbringend für die Zukunft
werden: indem, was
zu A) die Gegenwart anlangt, von der
in dem Ausgabe-Etat für die Landesschuld
auf den Grund der bisherigen Verzinsung und
Amortisations-Pläne ausfgenommenen Sum-
me zu 207,000rthlr. nach Zusammenwerfung
der Landesschulden, ohne Beeinträchtigung
des Kredits, nach Abzug der zur Verzin-
sung benôthigten und einer zur jährlichen
Amortisation bestimmten Summe bepnahe der
ganze Ueberrest zu Deckung des Deficits der
Großherzogl. Landschafftskasse benutzt wer-
den kann, eben hierdurch aber und zwar im
gegenwärtigen Augenblicke hierdurch allein
verhütet wird, die Gesammtheit der Staats-
unterthanen mit einer größern Masse von
Abgaben zu belasten, als sie selbst wahrend
der vergangenen Drangsalsvollen Kriegs-
zeit zu ertragen hatte; und was die Zu-
kunft betrifft
zu B) durch Verschmelzung aller Lan-
desschulden in ein Gesammtschuldenwesen ei-
ne mehrere Uebersicht und Vereinfachung des
gesammten Staatshaushaltes und also auch
hierdurch wieder die Möglichkeit einer be-
deutenden Verminderung des gegenwartigen
Staatöbedarfs herbeygeführt wird.
Der getreue Landtag glaubt seine Pflicht
zu erfüllen, wenn er J. K. H. die Wünsche,
welche in dieser Beziehung rege geworden
sind, mit Offenheit und Vertrauen darzule-
gen, sich annoch ehrerbietigst erlaubt. Es
sind folgende:
a) für die Zukunft möchte nur Ein
landschafftliches Finanz-Collegium, auch nur
Eine Landschafftskasse -und Rechnung
dem Bedurfnisse genügen. Die Kreis-
Landschafftskassen, wenn deren Fortbestehen
durch eine auslangende anderweite Einrich-
tung der Amtssteuer-Einnahmen nicht riel-
leicht ganz entbehrlich gemacht werden kann,
alsdann doch nur als Unterkasfsen (Receptu-