Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Kohlenbergwerke, Bergwerke und dergl. wie 
auch der Einkünfte, die auf jenen Gütern 
und Grundstücken sammt Zubehör haften, 
oder als eröliche und grundherrliche Gefälle, 
Zinsen in Getraide, Geld oder Naturalien, 
als Frohnen, Dienste, Triften oder Trift- 
gerechtigkeiten, oder sonst zu dem Kammer- 
vermögen gehören, oder als dessen Bestand- 
theile aus dem Großherzogl. Patrimonial= 
und Grundherrlichen-, Lehnsherrlichen= und 
Eigenthumsverhältnisse, als Gerichts = und 
Polizey-Nutzungen, oder sonst aus der lan- 
desfürstl. Iurisdiction herrühren; es ist wei- 
ter der Inbegriff des Inventar's jener Gü- 
ter, Wirthschaftshfe und Schlösser, Grund- 
stücke, Gebände, Salzwerke, Kohlenberg= 
werke, Bergwerke und dergl., ferner der In- 
begriff der Großherzogl. Forsten und Wal- 
dungen, Jagd= Fischerey= und sonstigen Ge- 
rechtigkeiten, endlich der Inbegriff derjeni- 
gen landesherrlichen einträglichen Vorzüge, 
Regalien und nuhbaren Rechte, welche der 
Großherzog und das Durchlauchtigste Groß. 
herzogl. Haus, kraft Ererbung, Erbtheilung 
oder Erwerb durch andere rechtliche Erwerbs- 
titel, besitzen, oder zu besitzen Ansprüche 
und Anwartschaften haben, oder welche sich 
nach Herkommen, oder zu Folge besonderer 
Kaiserlicher Verleihungen, als Güter, Vor- 
züge, Regalien, oder nutzbare Rechte im 
Eigenthum des Landesherren und sei- 
nes Hauses befinden, oder endl ich, kraft 
mit andern Mächten oder Staaten abgeschles- 
sener Verträge; von dem Großherzoge als 
kandesfürsten, Lehnsherren und Haupt des 
Durchlaucht. Großherzogl. Hauses erblich 
und eigenthümlich sind erworben worden. 
. 2. Die am rsten Februar 1879. 
dem Großherzoge gehörig gewesenen, im 
Staatsgebiet des Großherzogthums gelege- 
nen Scatoull-Güther sind dem Großherzogl. 
Kammervermögen, als dessen Bestandtheile, 
incorporirt. 
#+ 3. Das Großherzogl. Kammerver- 
mögen hat in dem Staatshaushalte des 
Großherzogthums und für dessen Behuf die 
doppelte Bestimmung, zunchst zwar 
die Bestreitung der persönlichen Be- 
dürfnisse des Großherzogs, des 
Großherzogl. Hauses, des Hofes und 
Hofstaats in seinen verschiedenen Zweigen 
würdig zu besorgen, dann aber auch, nach 
Abzug der Zinsen und eines Tilgungs-Fonds 
für Schulden, welche auf dem Großherzogl. 
Kammervermögen haften oder auf solches 
radicirt würden, und nach Abzug der eigenen 
Verwaltungs= und Betriebskosten des Kam- 
meralhaushaltes, einen Theil seiner Erträ- 
ge zu Deckung des übrigen Staats= und 
Regierungs-Aufwandes zu verwenden. 
S. 4. Diese Mitwirkung der Erträge des 
Großherzogl. Kammervermögens zu dem ei- 
gentlichen Staats= und Regierungs-= 
Aufwande, soll auf die eine oder die 
andere der beyden folgenden Arten und 
Weisen statt finden, dergestalt jedoch, das 
die Anwendung der einen dieser Ar#en 
und Weisen nothwendig den gleichzei- 
tigen Gebrauch der andern ausschließt. 
#5. Es soll nämlich: entweder 
ein durch Verabschiedung zwischen Fürst 
uud Ständen bestimmter Theil des 
Staats= und Regierungêé-Aufwan- 
des aus den Kammereinkünften be- 
stritten werden, oder es soll, nach Masß- 
gabe einer zu treffenden Vereinbarung des 
Fürsten mit dem Landtag und mit Hinsicht 
auf die Lasten, welche aus dem Vermögen 
der Staatsunterthanen zu den Zwecken und 
Kosten des Gemeinwesens beygetragen 
werden müssen, das Einkommen Groß- 
herzogl. Kammer seinen angemessenen 
Beytrag zur Landes-Steuerkasse ent- 
richten. 
. 6. Das Großherzogliche Kammerver- 
mögen darf, ohne des Landtags Einwilli- 
 
	        
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