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Kohlenbergwerke, Bergwerke und dergl. wie
auch der Einkünfte, die auf jenen Gütern
und Grundstücken sammt Zubehör haften,
oder als eröliche und grundherrliche Gefälle,
Zinsen in Getraide, Geld oder Naturalien,
als Frohnen, Dienste, Triften oder Trift-
gerechtigkeiten, oder sonst zu dem Kammer-
vermögen gehören, oder als dessen Bestand-
theile aus dem Großherzogl. Patrimonial=
und Grundherrlichen-, Lehnsherrlichen= und
Eigenthumsverhältnisse, als Gerichts = und
Polizey-Nutzungen, oder sonst aus der lan-
desfürstl. Iurisdiction herrühren; es ist wei-
ter der Inbegriff des Inventar's jener Gü-
ter, Wirthschaftshfe und Schlösser, Grund-
stücke, Gebände, Salzwerke, Kohlenberg=
werke, Bergwerke und dergl., ferner der In-
begriff der Großherzogl. Forsten und Wal-
dungen, Jagd= Fischerey= und sonstigen Ge-
rechtigkeiten, endlich der Inbegriff derjeni-
gen landesherrlichen einträglichen Vorzüge,
Regalien und nuhbaren Rechte, welche der
Großherzog und das Durchlauchtigste Groß.
herzogl. Haus, kraft Ererbung, Erbtheilung
oder Erwerb durch andere rechtliche Erwerbs-
titel, besitzen, oder zu besitzen Ansprüche
und Anwartschaften haben, oder welche sich
nach Herkommen, oder zu Folge besonderer
Kaiserlicher Verleihungen, als Güter, Vor-
züge, Regalien, oder nutzbare Rechte im
Eigenthum des Landesherren und sei-
nes Hauses befinden, oder endl ich, kraft
mit andern Mächten oder Staaten abgeschles-
sener Verträge; von dem Großherzoge als
kandesfürsten, Lehnsherren und Haupt des
Durchlaucht. Großherzogl. Hauses erblich
und eigenthümlich sind erworben worden.
. 2. Die am rsten Februar 1879.
dem Großherzoge gehörig gewesenen, im
Staatsgebiet des Großherzogthums gelege-
nen Scatoull-Güther sind dem Großherzogl.
Kammervermögen, als dessen Bestandtheile,
incorporirt.
#+ 3. Das Großherzogl. Kammerver-
mögen hat in dem Staatshaushalte des
Großherzogthums und für dessen Behuf die
doppelte Bestimmung, zunchst zwar
die Bestreitung der persönlichen Be-
dürfnisse des Großherzogs, des
Großherzogl. Hauses, des Hofes und
Hofstaats in seinen verschiedenen Zweigen
würdig zu besorgen, dann aber auch, nach
Abzug der Zinsen und eines Tilgungs-Fonds
für Schulden, welche auf dem Großherzogl.
Kammervermögen haften oder auf solches
radicirt würden, und nach Abzug der eigenen
Verwaltungs= und Betriebskosten des Kam-
meralhaushaltes, einen Theil seiner Erträ-
ge zu Deckung des übrigen Staats= und
Regierungs-Aufwandes zu verwenden.
S. 4. Diese Mitwirkung der Erträge des
Großherzogl. Kammervermögens zu dem ei-
gentlichen Staats= und Regierungs-=
Aufwande, soll auf die eine oder die
andere der beyden folgenden Arten und
Weisen statt finden, dergestalt jedoch, das
die Anwendung der einen dieser Ar#en
und Weisen nothwendig den gleichzei-
tigen Gebrauch der andern ausschließt.
#5. Es soll nämlich: entweder
ein durch Verabschiedung zwischen Fürst
uud Ständen bestimmter Theil des
Staats= und Regierungêé-Aufwan-
des aus den Kammereinkünften be-
stritten werden, oder es soll, nach Masß-
gabe einer zu treffenden Vereinbarung des
Fürsten mit dem Landtag und mit Hinsicht
auf die Lasten, welche aus dem Vermögen
der Staatsunterthanen zu den Zwecken und
Kosten des Gemeinwesens beygetragen
werden müssen, das Einkommen Groß-
herzogl. Kammer seinen angemessenen
Beytrag zur Landes-Steuerkasse ent-
richten.
. 6. Das Großherzogliche Kammerver-
mögen darf, ohne des Landtags Einwilli-