wodurch seine Heheit und Unabhängigkeit
als Staatsoberhaupt gesichert, seine Wirkung
als Regent erleichtert, das Gleichgewicht in
der Verfassung durch ein würdiges Verhält-
niß zu seinen Unterthanen erhalten und ses-
nem Hause der Glanz gegeben werde, der
ihm gebuhrt. In Anerkennung der Verbind-
lichkeit dieses Grundsatzes und mit landes-
furstlicher Sanction der deöfallsinen Erklä-
rung der Stände vom 23sten Decbhr. 1818.
ist zum Behuf seiner Anwendung über die
Bedeutung des Großherzogl. Kammerver-
mögens im Staatêhauohalte des Großher-
zogthums dasjenige verabschiedet worden,
was als Grundlage sowohl der dermaligen
als jeder künftigen zwischen Furst und Stän-
den zu treffenden Uebereinkunft hinsichtlich
der Bedeutung des Großherzogl. Kammer=
vermögens im Ganzen des Staatshauchalts
des Großherzogthums, so wie auch der
Art und des Grades, in welchen die
Einkünfte des Großherzogl. Kammervermo-
gens bey Bestreitung der Kosten des Regie-
rungsaufwandes und der Bedürfnisse des
Gemeinwesens zur Mitleidenheit dürfen gezo-
gen werden, in den vorstehenden vierzehn
Paragraphen dieses Landesgrund-
gesetzes ist verkündet worden.
§. u5. An dem Inhalte dieser Bestim-
mungen darf nichts gesndert werden, weder
durch Zusätze noch durch Aufhebung ohne
Uebereinstimmung des Landesfürsten und des
Landtags.
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Beylage N. 5.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom löten April 1821.
auf das höchste Decret vom 24ten
Novbr. ##820. über die Bedeutung
und die Bestandtheile des Groß-
herzogl. Kammervermögens und Be-
stimmungen zu dessen Erhaltung.
Ihro K. H. geruheten dem getr. Land-
tage mittelst höchsten Decretes vom 2asten
November v. J. nebst einem Gesetzeßent-
wurfe über die Bedeutung, Bestandtheile,
Bestimmung und Erhaltung des Großherzogl.
Kammervermogens fünf verschiedene das Groß-
herzogl. Kammervermögen betreffende Antré-
ge, und zwar:
I. in Hinsicht des für rthlich erach-
teten Verkaufs des Kammerguths Hochstedt,
II. wegen Zurückerstattung der für die
Commun Haßleben zur Befreyung von den
Furstl. Schwarzburgischen Kriegöschulden ver-
legten 43067 rthlr. 15 gr. 2 pf.,
III. wegen Errichtung einiger Beyge-
leitsstellen im Neustädtischen Kreise,
IV. wegen Ueberlassung von Corces-
sions-Geldern und Erwerbe-Kanon an die
Landschafftskasse, gegen Entscheigung, und
V. wegen der Unterstützung Großherzogl.
Kammerkasse in der gegenwärtigen Zeit,
zugehen zu lassen, deren Inhalt er in jedem
Betracht einer reiflichen Prüfung zu unter-
ziehen sich verpflichtet erachtete.
Er erlaubt sich nunmehro Ihro K. H.
die Ergebnisse seiner Berathungen über alle
diese Gegenstände in Folgendem ehrerbietigst
vorzutragen.
Den Eingang des Decretes und die Mit-
theilung eines Gesetzesentwurfes über die
Verhältnisse und Bedeutung des Kammer-
vermögens anlangend, so konnte der Land-
tag zwar nicht wohl die Ueberzeugung ge-