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Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein für
allemal einen Vormund zu bestellen.
8g. 31.
Der Haupt-Landschafftskassirer ist zu-
gleich Rechnungsführer der Wittwenkasse.
Als solcher bezieht er zwey vom Tausend
Einzählgebühren.
Weitere Zähl= oder Collectur-Gebühren
finden in Wittwenkassen Angelegenheiten
nic%#ends statt.
S. 32.
Alle Wittwen und Waisen= Pensions-
Angelegenheiten sind als officielle anzusehen
und sportul= und stempelfrey zu expediren.
33.
Die Wittwen = und Waisen-Pensionen
sind niemals irgend einer Steuer oder Ab-
gabe — soweit nicht F. r0. Ziffer 5. eine
Ausnahme macht — unterworfen und eben
so wenig einer Arrest-Anlegung, oder gericht-
lichen Einweisung zum Besten der Gläu-
biger.
Siebenter Abschnitt.
Oberaufsicht über den richtigen Vollzug ge-
genwärtigen Gesetzes.
#K 34.
Zur Oberaussicht Über den richtigen
Vollzug gegenwärtigen Gesetzes bilden die
Chefs der Landesregierungen, der Kammer,
der Landes-Direction und des Landschaffts-
Collegiums eine fortwährende Immediat-
Kommission. Im Fall der Abwesenheit oder
Behinderung eines dieser Chefs tritt jedes-
mal der nächstfolgende im Collegium für
ihn ein.
35.
Diese Inmegtei,k.mmihe prüft die
bey ihr anzumeldenden und mit Todtenschei-
nen zu belegenden Pensions-Ansprüche, und
fertigt, wenn sie solche gegründet befindet,
der Wittwe oder resp. dem Vormunde des
verwaißten Kindes eine Bescheinigung über
die Größe und den Anfangs-Termin der
2,Fommenden Pension aus.
Gleichzeitig ertheilt sse dem Rechnungs-
führer der Wittwenkasse die nöthige Zah-
lungs-Autorisation.
S 36.
Gegen ihre, der Immediat: Kommission,
Entscheidungen kann, wenn die Betheiligten
sich nicht dabey beruhigen wollen, binnen
einer Präclusiv-Frist von drey Monaten der
förmliche Rechtsweg bey dem Landes-Justiz-
Collegium zu Weimar betreten werden, und
der Staats-Fiscal hat alsdann die beklagte
Wittwenkasse zu vertreten.
. 37.
Die jährliche Wittwenkasse = KRechnung
wird vor ihrer Justification der Immediat-
Kommission vorgelegt, um allenfallsige Be-
merkungen dazu machen zu können und die
erforderliche sfortwährende Uebersicht zu er-
langen.
S. 38.
Da auf diese Weise für richtigen Voll-
zug gegenwärtigen Gesetzes hinlänglich ge-
sorgt ist; so haben sich alle unter demsel-
ben begriffene Personen hinsichtlich ihrer An-
sprüche auf Pension der unmittelbaren Be-
helligung Se. Konigl. Hoheit, des Großher=
zogs, oder Höchstdere Staats-Ministeriums,
und ebenso des Landtags gänzlich zu ent-
halten.
Achter Abschnitt.
Transitorische Bestimmungen.
§. 30.
Gegenwärtiges Geseh soll, obgleich
seine Publication später erfolgt, nichts desto-
weniger schon vom ersten Januar 1821.
an in volle Kraft und Wirkung treten,
und alle von diesem Tage an sich ereignende