Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein für 
allemal einen Vormund zu bestellen. 
8g. 31. 
Der Haupt-Landschafftskassirer ist zu- 
gleich Rechnungsführer der Wittwenkasse. 
Als solcher bezieht er zwey vom Tausend 
Einzählgebühren. 
Weitere Zähl= oder Collectur-Gebühren 
finden in Wittwenkassen Angelegenheiten 
nic%#ends statt. 
S. 32. 
Alle Wittwen und Waisen= Pensions- 
Angelegenheiten sind als officielle anzusehen 
und sportul= und stempelfrey zu expediren. 
33. 
Die Wittwen = und Waisen-Pensionen 
sind niemals irgend einer Steuer oder Ab- 
gabe — soweit nicht F. r0. Ziffer 5. eine 
Ausnahme macht — unterworfen und eben 
so wenig einer Arrest-Anlegung, oder gericht- 
lichen Einweisung zum Besten der Gläu- 
biger. 
Siebenter Abschnitt. 
Oberaufsicht über den richtigen Vollzug ge- 
genwärtigen Gesetzes. 
#K 34. 
Zur Oberaussicht Über den richtigen 
Vollzug gegenwärtigen Gesetzes bilden die 
Chefs der Landesregierungen, der Kammer, 
der Landes-Direction und des Landschaffts- 
Collegiums eine fortwährende Immediat- 
Kommission. Im Fall der Abwesenheit oder 
Behinderung eines dieser Chefs tritt jedes- 
mal der nächstfolgende im Collegium für 
ihn ein. 
35. 
Diese Inmegtei,k.mmihe prüft die 
bey ihr anzumeldenden und mit Todtenschei- 
nen zu belegenden Pensions-Ansprüche, und 
fertigt, wenn sie solche gegründet befindet, 
der Wittwe oder resp. dem Vormunde des 
verwaißten Kindes eine Bescheinigung über 
die Größe und den Anfangs-Termin der 
2,Fommenden Pension aus. 
Gleichzeitig ertheilt sse dem Rechnungs- 
führer der Wittwenkasse die nöthige Zah- 
lungs-Autorisation. 
S 36. 
Gegen ihre, der Immediat: Kommission, 
Entscheidungen kann, wenn die Betheiligten 
sich nicht dabey beruhigen wollen, binnen 
einer Präclusiv-Frist von drey Monaten der 
förmliche Rechtsweg bey dem Landes-Justiz- 
Collegium zu Weimar betreten werden, und 
der Staats-Fiscal hat alsdann die beklagte 
Wittwenkasse zu vertreten. 
. 37. 
Die jährliche Wittwenkasse = KRechnung 
wird vor ihrer Justification der Immediat- 
Kommission vorgelegt, um allenfallsige Be- 
merkungen dazu machen zu können und die 
erforderliche sfortwährende Uebersicht zu er- 
langen. 
S. 38. 
Da auf diese Weise für richtigen Voll- 
zug gegenwärtigen Gesetzes hinlänglich ge- 
sorgt ist; so haben sich alle unter demsel- 
ben begriffene Personen hinsichtlich ihrer An- 
sprüche auf Pension der unmittelbaren Be- 
helligung Se. Konigl. Hoheit, des Großher= 
zogs, oder Höchstdere Staats-Ministeriums, 
und ebenso des Landtags gänzlich zu ent- 
halten. 
Achter Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
§. 30. 
Gegenwärtiges Geseh soll, obgleich 
seine Publication später erfolgt, nichts desto- 
weniger schon vom ersten Januar 1821. 
an in volle Kraft und Wirkung treten, 
und alle von diesem Tage an sich ereignende
	        
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