Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Beförderungen. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Vice-Kanzlar und gehei- 
men Archivar, Herrn Georg Friedrich Conrad Ludwig von Gerstenbergk all- 
hier, unter ehrenvoller Enthebung von seinen biöherigen Stellen, das Präsidium 
Hoöchstihrer Landesregierung zu Eisenach anvertrauet und ihn zum Kanzlar der- 
selben ernannt, den wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen Referen- 
dar Herrn Carl Friedrich Anton von Conta Hbierselbst zum geheimen Ar- 
chivar bey Hochstihrem geheimen Haupt= und Staats-Archive, den Regierungs- 
rath Herrn Gustav Leopold Constantin Wittich zu Eisenach, unter Uebertragung 
des Direktoriums Hoöchstihres Ober-Konsistoriums zu Eisenach, zum Ober- 
Konsistorial-Direktor und wirklichen geheimen Regierungsêrath er- 
nannt, sodann dem Hauptmann und Kammerherrn Herrn Friedrich Carl von 
Schauroth zu Eisenach den Charakter als Major verliehen und den Hof- 
Advokaten, Stadt-Syndikus und Gerichts-Direktor Carl Friedrich Wirth zu 
Blankenhayn zum Landes-Direktions-Rath mit Sitz und Stimme in 
Höchstihrer Landes-Direktion gnadigst ernannt. 
Demncchst haben Allerhöchstdieselben geruhet, nach gnädigster Versetzung des 
Justiz-Amtmannes Friedrich Wilhelm Schneider zu Nieder-Roßla in den Ruhestand 
mit Pension, zu ernennen: den Stadtgerichts-Aktuar Johann Carl Christian 
Brüger zu Jena zum Justiz-Amtmann des Amtes Roßla, den Hof-Advo- 
katen Herrmann Adelbert Mirus hierselbst zum Amts-Kommissar und er- 
sten Aktuar des Amtes Jena, den zweyten Amts-Aktuar D. Ernst Friedrich 
Carl Koch zu Nieder-Roßla zum Stadtgerichts-Aktuar zu Jena, den Kri- 
minalgerichts-Aktuar Christian Ludwig Wilhelm Reuße allhier zum zweynten 
Amts-Aktuar des Amtes Roßla, ferner die Jagd-Laqueyen Johann Anton 
Möslein, Johann Christian Adolph Sckell und Ludwig Boussiard hies., zu 
Leibjaägern, so wie endlich den Hof-Laquey Carl Sänger allhier zum Im- 
post-Aufseher zu Blankenhayn. 
Bekanntmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird, zu Erläuterung der Vorschriften in den §. 7, 8 und 15 des unter'm 30. 
September 1824 erlassenen Regulatives über die Erwerbung des Bürgerrechts zu 
Eisenach, hiermit bekannt gemacht, 
daß die im §. 8 für Kinder bestimmten Ansätze für das im §. 7 festgesetzte 
Einschreiben der Kinder von den das volle Bürgerrecht erwerbenden Aeltern an