Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Bekanntmachungen.

I.  Da  zu  unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  in  mehren  Orten  des
Großherzogthumes  lotteriemäßige  Ausspielungen  von  Pferden,  Uhren,  Gewehren
und  anderen  Gegenständen,  ohne  vorher  nachgesuchte  obrigkeitliche  Erlaubniß  vorgenommen
  worden  sind,  dergleichen  Ausspielungen  aber,  nach  dem  bestehenden
Geldklassen-Lotterie-Privilegium,  ohne  Zustimmung  des  zeitigen  Pachters  gedachten
  Privilegiums  und  hierauf  erhaltene  spezielle  Erlaubniß  Großherzoglicher  Landes-Direktion,
  unter  keinem  Vorwande  Statt  finden  dürfen:  so  wird  hierdurch
alles  und  jedes  lotteriemäßige  Ausspielen  ohne  dazu  vorher  nachgesuchte  und  erhaltene
  Erlaubniß  gänzlich  und  zwar  bey  einer,  nach  Verhältniß  der  Umstände
zu  bemessenden,  Geldstrafe  von  5  bis  20  Thalern,  oder  verhältnißmaßiger  Gefängnißstrafe,
  untersagt.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  nicht  allein  dafür
zu  sorgen,  daß  dieses  Verboth  in  den,  ihrer  Fürsorge  untergebenen  Gemeinden  gehörig
  bekannt  gemacht  werde,  sondern  sich  auch  aller  und  jeder  Erlaubnißertheilung
  bey  Vermeidung  ernsten  Einsehens  zu  enthalten.

Weimar  den  8.  August  1829.

Großherzoglich  Sachssche  Landes-Direktion.
idel.

II.  Von  Großherzoglicher  Landes-Direktion  werden  die,  in  den  Großherzoglichen
  Landen  das  Geschäft  der  Schutpocken  =  Impfung  betreibenden,  Aerzte
hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  sich,  zu  möglichster  Sicherung  des
Erfolgs  der  Impfung  in  allen  Fallen,  wo  zur  Zeit  der,  —  aus  überwiegenden
Gründen  gewöhnlich  am  achten  Tage  nach  der  Impfung  anzustellenden  —  Revision
  oder  Weiterimpfung,  der  Mangel  der,  als  eins  der  sichersten  Merkmahle  des
vollkommenen  Verlaufes  anerkannten,  mit  einem  leichten  Fieber  verbundenen,  peripherischen
  Röthe  Zweifel  über  die  Aechtheit  der  Schutzpocken  exregt,  auf  geeignete
  Weise  die  nöthige  Ueberzeugung,  ob  diese  Erscheinung  nicht  vielleicht  spater,
(Zzwischen  dem  achten  und  zwölften  Tage,)  zu  bemerken  gewesen  sep,  zu  verschoffen
  und  daher,  —  erforderlichen  Falles  —  die  betroffenen  Persenen  einer  abermahligen
  Impfung  zu  unterwerfen  haben.  Weimar  den  8.  August  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
Ridel.

III.  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  OberLandeögerichts-Advokaten,
  Carl  Gustav  Döbner  zu  Meiningen,  auf  dessen  Gesuch,  die  außerordentliche
  Hof-Advokatur  mit  der  Erlaubniß  vor  den  Ober=  und  untergerichten  des