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Bekanntmachungen.
I. Da zu unserer Kenntniß gekommen ist, daß in mehren Orten des
Großherzogthumes lotteriemäßige Ausspielungen von Pferden, Uhren, Gewehren
und anderen Gegenständen, ohne vorher nachgesuchte obrigkeitliche Erlaubniß vorgenommen
worden sind, dergleichen Ausspielungen aber, nach dem bestehenden
Geldklassen-Lotterie-Privilegium, ohne Zustimmung des zeitigen Pachters gedachten
Privilegiums und hierauf erhaltene spezielle Erlaubniß Großherzoglicher Landes-Direktion,
unter keinem Vorwande Statt finden dürfen: so wird hierdurch
alles und jedes lotteriemäßige Ausspielen ohne dazu vorher nachgesuchte und erhaltene
Erlaubniß gänzlich und zwar bey einer, nach Verhältniß der Umstände
zu bemessenden, Geldstrafe von 5 bis 20 Thalern, oder verhältnißmaßiger Gefängnißstrafe,
untersagt.
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben nicht allein dafür
zu sorgen, daß dieses Verboth in den, ihrer Fürsorge untergebenen Gemeinden gehörig
bekannt gemacht werde, sondern sich auch aller und jeder Erlaubnißertheilung
bey Vermeidung ernsten Einsehens zu enthalten.
Weimar den 8. August 1829.
Großherzoglich Sachssche Landes-Direktion.
idel.
II. Von Großherzoglicher Landes-Direktion werden die, in den Großherzoglichen
Landen das Geschäft der Schutpocken = Impfung betreibenden, Aerzte
hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich, zu möglichster Sicherung des
Erfolgs der Impfung in allen Fallen, wo zur Zeit der, — aus überwiegenden
Gründen gewöhnlich am achten Tage nach der Impfung anzustellenden — Revision
oder Weiterimpfung, der Mangel der, als eins der sichersten Merkmahle des
vollkommenen Verlaufes anerkannten, mit einem leichten Fieber verbundenen, peripherischen
Röthe Zweifel über die Aechtheit der Schutzpocken exregt, auf geeignete
Weise die nöthige Ueberzeugung, ob diese Erscheinung nicht vielleicht spater,
(Zzwischen dem achten und zwölften Tage,) zu bemerken gewesen sep, zu verschoffen
und daher, — erforderlichen Falles — die betroffenen Persenen einer abermahligen
Impfung zu unterwerfen haben. Weimar den 8. August 1829.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
Ridel.
III. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben dem OberLandeögerichts-Advokaten,
Carl Gustav Döbner zu Meiningen, auf dessen Gesuch, die außerordentliche
Hof-Advokatur mit der Erlaubniß vor den Ober= und untergerichten des