Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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vernachlässiget,  in  der  Arithmetik  und  wo  moglich  auch  in  der  Geometrie  Fortschritte
  gemacht  und  die  ersten  Anfangsgründe  der  Forst=  und  Jagdkunde  erlernt
  habe,  dabey  auch  schon  ziemlich  geübt  in  den  Forstgeschäften  selbst  sey.

d)  Besteht  der  Lehrling  das  Forstschul-Eramen,  so  wird  er  in  die  Forstschule
aufgenommen.

d.  19.

Jeder  Forstschuͤler  muß  sich  in  allen  Stuͤcken  gut  verhalten,  in  die  Ordnung
der  Forstschule  willig  fuͤgen  und  sich  dabey  zu  jedem  unteren  Forst-  und  Jagd—
dienste  gebrauchen  lassen.  Vor  allen  hat  er  den  ertheilten  Unterricht  durch  tägliche
  Vorbereitungen,  stete  Aufmerksamkeit,  Wiederholung  und  Uebung  so  fleißig
als  nur  moglich  zu  benutzen,  nahmentlich:

a)  in  Arithmetik,  Geometrie  und  im  Zeichnen,  so  weit  sie  bey'm  Forstbetriebe
in  Anwendung  kommenz;

b)  in  der  forstlichen  Bodenkunde  und  in  der  Forst-Botanik  mit  der  Lehre  vom
Waldbestande;

#)in  dem  Forstrechnungswesen;

d)  in  den  Grundzügen  der  Forsteinrichtung  und  Forst-Polizey,  sofern  sie  dem
Forstverwalter  unumganglich  nöthig  sind,  in  den  vorhandenen  Landesgesetzen,
Verordnungen  und  Instruktionen,  die  auf  das  Forstwesen  Bezug  haben;

ee)  in  der  Jagdkunde;

f)  in  schriftlichen  Ausarbeitungen  und  im  Geschäftsstyl  insbesondere.

g.  20.

Hat  ein  Forstlehrling  seinen  dreyjaͤhrigen  Lehr-Kursus  beendiget,  so  darf
er  aus  der  Forstschule  entlassen  werden,  wenn  er  das  oͤffentlich  zu  haltende  Entlassungs
  =  Eramen  genügend  bestehet.

Dieses  Eramen  verbreitet  sich  über  olles,  was  in  der  Försterlehre  und  in  der
Forstschule  gelehrt,  gezeigk  und  geubt  worden  ist.

Wer  in  diesem  Eramen  besteht,  erhält  einen  förmlichen  Lehrbrief,  so  abgefaßt,
  daß  daraus  zu  ersehen  ist,  wie  der  Geprüfte  in  jedem  Stücke  bestanden
hat,  und  beglaubiget  von  den  mitanwesenden  Forstbeamteten.

Nur  ein  solcher  Lehrbrief  macht  den  Inhaber  zur  Aufnahme  in  das  Großherzogliche
  Jäger-Korps  und  somit  unter  die  Bewerber  um  Großherzogliche  Forst-Dienststellen
  fähig.  ·