Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§.  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  nicht  stattgefunden  hat,  von  der
Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  kosten-  und
stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  Vaters  oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,
oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche
der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher
ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

§.  109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,
oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben
ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde
  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt
seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare
  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu
fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

§.  110.

Das  Arbeitsbuch  (§.  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  sowie  seine  Unterschrift  enthalten.  Die  Ausstellung
erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über
die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

§.  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Arbeitgeber
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintrittes
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des
Austrittes  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber
zu  unterzeichnen.  Sie  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmale  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.