Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit wel- 
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem 
jährlich fuͤr ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenuͤen zu leistenden 
Zahlung dem Zollverbande beygetreten sind, oder noch beytreten werden, wird 
in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung 
leistet. 
Der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
drey Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den obengedach- 
ten Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuerentrichtung, 
welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats- 
kasse derjenigen Regierung, welche sie bewilliget hat, zur Last; die Maasga- 
ben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer 
Verabredung vorbehalten. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freyer und natürlicher Bewegung des allgemeinen 
Verkehres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbe- 
günstigungen einzelner Meßplätze, nahmentlich Rabatt-Privilegien, da wo sie 
dermahlen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- 
mehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher 
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Aus- 
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen- 
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder 
fur die bey ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschaftstrager 
u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen 
Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechming gebracht. 
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