Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschadigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormahls  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  cingezogene  Zollrechte  oder
für  aufgehobene  Befreyungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstande
auf  Freypasse  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freyregistern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,
und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bey  der
demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die
Freypässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigung#=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
kontrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiethe  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt
werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bey  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angcordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung,
wie  sammtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereines,  innerhalb  ihres  Gebiethes
überlassen.

Artikel  28.

Nicht  minder  wird  auch  im  Großherzogthume  Baden  die  Leitung  des
Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der
gemeinschaftlichen  Zollgeselhbe  überhaupt,  einer  Joll-Direktion  übertragen,  welche
dem  einschlägigen  Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion
  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Großherzoglichen
Regierung  überlassen;  der  Wirkungêkreic  derselben  aber  wird,  in  so  weit  er
nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet
  werden.