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dern, Unsere Kammer den Befehl erhalten, hierauf noch die Einziehung neue-
rer inlaͤndischer Scheidemuͤnze im Betrage von 82,000 Thalern folgen zu
lassen und es wird diese Einziehung, so weit sie nicht jetzt schon geschehen
ist, am 1. Oktober dieses Jahres ebenfalls vollstaͤndig bewirkt seyn.
Da mun aber somit der Grund wegfällt, aus welchem nach Unserer Ver-
ordnung vom 18. May 1834 die Annahme der inlandischen Silber-Scheide-
munze bey Entrichtungen an Unsere Kammerkasse zur Halfte und bey den
Entrichtungen an Unsere Steuerkasse zu einem Drittel bis auf Wiederruf nach-
gelassen worden ist: so soll vom 1. Oktober dieses Jahres an die Annahme
der gedachten Scheidemünze bey den gedachten Kassen wie früher nur zur Aus-
gleichung und zwar nach dem gesetzlichen Kurs-Werth (12 zu 11 — Munz-
Mandat vom Jahre 1801 F. 2) gestattet seyn.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung durch eigenhändige uUnterschrift
vollzogen, auch befohlen, daß derselben das Staats-Siegel beygedruckt und sie
zu jedermanns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt
gemacht werde.
Weimar am 2. July 1885.
Carl Friedrich, Großherzog zu Sachsen.
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweitzer.
dt. C. Händel.
Verordnung,
die Landes-Scheidemünze
brtreffend.