Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

72 
dern, Unsere Kammer den Befehl erhalten, hierauf noch die Einziehung neue- 
rer inlaͤndischer Scheidemuͤnze im Betrage von 82,000 Thalern folgen zu 
lassen und es wird diese Einziehung, so weit sie nicht jetzt schon geschehen 
ist, am 1. Oktober dieses Jahres ebenfalls vollstaͤndig bewirkt seyn. 
Da mun aber somit der Grund wegfällt, aus welchem nach Unserer Ver- 
ordnung vom 18. May 1834 die Annahme der inlandischen Silber-Scheide- 
munze bey Entrichtungen an Unsere Kammerkasse zur Halfte und bey den 
Entrichtungen an Unsere Steuerkasse zu einem Drittel bis auf Wiederruf nach- 
gelassen worden ist: so soll vom 1. Oktober dieses Jahres an die Annahme 
der gedachten Scheidemünze bey den gedachten Kassen wie früher nur zur Aus- 
gleichung und zwar nach dem gesetzlichen Kurs-Werth (12 zu 11 — Munz- 
Mandat vom Jahre 1801 F. 2) gestattet seyn. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung durch eigenhändige uUnterschrift 
vollzogen, auch befohlen, daß derselben das Staats-Siegel beygedruckt und sie 
zu jedermanns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt 
gemacht werde. 
Weimar am 2. July 1885. 
Carl Friedrich, Großherzog zu Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweitzer. 
dt. C. Händel. 
Verordnung, 
die Landes-Scheidemünze 
brtreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.