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bey einer Staͤrke Preußisch Konventions-Geld.
von 60 bis 64 Vrozent — Silbergr. 11 pf. — gGr. 83 pf.
65 659 1 — —. 9
= 70 2 74 I 1 - 1 „ — . 10 —-
: 75 J9 2 1 = 2 2 — „ 10
*: 30 und 81 2 1 4 J 1.-— m
— - 1 5 1- 13 „
. 34. 85 1 „ 6 1. 2
. 86 87 1 „ 7. 1 23.
. 88 89 1 8. 1. 3
90 Grad und darüber 1 „ 9.5 1 414
Demnächst wird hierbey nachträglich und zu Ergänzung des Regu-
latives vom 20. Oktober 1884, nahmentlich wegen Erleichterung des
Abfertigungsverfahrens bey der Branntweinausfuhre im Großen
nach dem nicht zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehörigen Auslande,
zugleich noch Folgendes bestimmt:
a. (Zu den §.§. 4 und 5 des Regulatives). Als Ausnahme von den
hier ertheilten Vorschriften ist gestattet, daß bey größeren Versendungen aus
Brennereyen, die sich nicht an dem Orte, wo das Steueramt seinen Sitz hat,
befinden, die Hinschaffung des Branntweines an Amtsstelle, Behufes der
Verabfertigung durch Revision und Versiegelung der Gebinde, dann unterblei-
ben kann, wenn der Brennereyinhaber bey Anmeldung des Transportes
darauf anträgt und amtlich Ueberzeugung davon genommen ist, daß sich noch
eine mit der Anmeldung übereinstimmende Menge von Branntwein der ange-
gebenen Stärke wirklich im Bestande der Brennerey befindet.
Der Brennereyinhaber muß in solchen Fallen die Versendung dem
Steueramte mit Angabe der Menge und Stärke des Branntweines und der
Anzahl der Gebinde, aus welchen der Transport bestehr, schriftlich anmel-
den, wonächst der Zusageschein ausdrücklich auf dem Grunde dieser Anmel-
dung ausgefertiget wird.
Es findet sodann erst bey dem Ausgangsamte die spezielle Revision
der Gebinde und ihres Inhaltes Statt, auf deren Grunde die Ausgangsbe-
scheinigung auf dem Zusagescheine erfolgt. Geringe Differenzen bey der Menge
und Stärke des Branntweines zwischen der ersten Anmeldung und dem Re-
visions-Befunde der schließlichen Abfertigung können, besonders wenn das Er-