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tage ausgesprochenen Antraͤgen, nach der landstaͤndischen Verfassung des Groß-
herzogthumes, einen Antrag der Gesammtheit Unserer Unterthanen zu verneh-
men hatten; ist von Uns, da Unser Landesfuͤrstlicher Wille mit den Wuͤn-
schen des Landtages übereinstimmte, beschlossen worden, mit Abaͤnderung ei-
niger Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Februar 1854 Folgendes zu ver-
erdnen:
I.
Die Bestimmung des §. 4 des Gesebes vom 7. Februar 1834 über die
Versorgung des Großherzogthumes mit Salz, durch welche und insoweit
als durch solche ausgesprochen wird, daß der Salzverkauf in den von dem
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium bestimmten Niederlagen Statt finden
soll, ist vom 1. Januar 1837 an aufgehoben.
II.
Ebenfalls und von demselben Zeitpunkte an aufgehoben sind die Bestim-
mungen des F. 9 des nurgedachten Gesetzes, soweit solche von Salzniederla-
gen handeln, sowie auch diejenige Bestimmung des §. 9 des erwähnten Ge-
setzes, worin es heißt, daß für alle folgende Jahre jeder Gemeinde und jeder
mit einem besondern Salzbuche versehenen Person die Wahl freystehen soll,
aus welcher von denjenigen Niederlagen, die in dem Salinenbezirke bestehen,
zu welchem ihr Wohnort gehört, sie ihr Salzbedürfniß im nächsten Jahre be-
ziehen wollen, und was weiter in dieser Hinsicht im gedachten §. 9 ausge-
sprochen ist.
III.
Außer den vorstehend für aufgehoben erklärten Bestimmungen des Gesebes
vom 7. Februar 1834 bleibt dieses Gesetz in allen übrigen Theilen seines
Inhalts in Krast und Gültigkeit.
IV.
Sämmtliche, dermahlen bestehende, auf Kosten des Staates und nach
Bestimmung des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums errichtete Salz-