Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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auf die Eingangsabgaben von den unmittelbar aus den Ländern der Er- 
zeugung eingefuͤhrten Weinen noch über den ersten Januar 1840 hinaus fort- 
gesebt, oder sollten andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel zugestan- 
den werden: so ist man für diesen Fall übereingekommen, daß von dem ge- 
dachten Zeitprunkte ab diese Begünstigungen gleichmaßig auch auf die aus 
den Niederlanden eingeführten Weine angewendet werden sollen. 
Artikel 7. 
In Rücksicht auf die Nüclichkeit der Anlegung einer Eisenbahn zwischen 
Preußen und den Niederlanden ist verabredet worden, daß, wenn eine Gesell- 
schaft von Aktiondrs bei der Preußischen Regierung eine Konzession zur Er- 
richtung und Benutzung einer Eisenbahn nachsuchen sollte, welche zur Ver- 
längerung einer auf Niederländischem Gebiete bereits bestehenden oder anzu- 
legenden Eisenbahn dienen würde, die Preußische Regierung diese Konzession, 
nach erfolgter Verständigung mit dem Niederländischen Gouvernement über den 
Anschließungs-Punkt an der Grenze, unter den Bedingungen ertheilen wird, 
welche in Preußen für diese Art van Unternehmungen gegenwärtig allgemein 
bestehen, oder späterhin allgemein angenommen werden moöchten. 
Artikel 8. 
Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich gegenseitig: 
a) keine Ein= oder Ausfuhre-Verbote anzuordnen, welche die Ein= oder 
Ausfuhren der Staaten des anderen Theiles treffen würden, während 
diejenigen dritter Linder bei Gegenständen derselben Gattung davon 
unberührt blieben; 
die gegenseitigen Ein= oder Ausfuhren, ohne Unterschied des Landes, 
woher sie kommen, oder wohin sie bestimmt sind, weder zu Gunsten 
der Regierungen noch der Kommunen, mit anderen oder höheren 
Zöllen, Abgaben oder Lasten irgend einer Art zu belegen, als mit 
denjenigen, welche in Ihren, in Kraft stehenden Tarifen und Ge- 
setzen allgemein festgesetzt seyn werden; 
Ihre Unterthanen und Erzeugnisse gegenseitig an allen Prämien, Zoll- 
Vergütungen und anderen Vortheilen dieser Art Theil nehmen zu 
lassen, welche in Ihren Staaten für gewisse Gegenstände der Ein- 
fuhre oder Ausfuhre allgemein, gleichfalls ohne Unterschied deb Landes 
der Herkunft oder der Bestimmung, bewilliget werden könnten. 
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