Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar Eisenach.
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Weimar 1839. Nummer 1. 2. Januar.
Vekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende von Höchstdemselben vollzogene Gesetz zum Schutze gegen
Wilddiebstahl auf den Jagdrevieren von Schloß vippach, Schwansee,
Vieselbach und Troistedt, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 31. Dezember 18388.
Großberzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2. 2.
Da auf Unseren Jagdrevieren von Schloß ippach, Schwansee
und Vieselbach der Wilddiebstahl seit einiger Zeit, namentlich von Aus-
ländern, auf eine so freche und gefährliche Weise getrieben wird, daß die in
den allgemeinen Landesgeseben gebotenen Mittel nicht ausreichen, dem ver-
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