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S. 4.
Die Ortsgemeinde wird durch die Gesammtheit der Einwohner und der
Grundstückseigenthümer in dem Gemeindebezirke gebildet. Sie ist als für sich
bestehend verschieden von der Heimathsbezirko-Gemeinde und von der Kirchen-
gemeinde, zu welchen der Ort gehört. An den Verhültnissen der Heimaths-
bezirks-Gemeinden und der Kirchengemeinden soll das gegenwärtige Gesetz
etwas nicht ändern.
g. 5.
Die Angehoͤrigen der Ortsgemeinde sind als solche entweder Nachbarn
oder Heimathsgenossen oder Schutzgenossen oder Flurgenossen
(Feldnachbarn, Ausmarker, Forensen).
Ueber die Entstehung, Wirkung und Aufhebung des Heimathsrechtes ent.
halt das Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 die n-
heren Bestimmungen.
Zweiter AUbschnitt.
Von dem Ortsnachbar-Rechte.
S#. 6.
Das Nachbarrecht verleiht
1) jedem Inhaber desselben
a) die Theilnahme an allen Gesellschaftsrechten der Ortsgemeinde,
sowie die Befugniß, im Orts-Gemeindebezirke Gebaͤude und an-
dere Grundstuͤcke eigenthuͤmlich zu besitzen, auch die auf dem Lande
gesetzlich erlaubten Gewerbe, bezuͤglich nach dazu erlangter Befaͤ-
higung (Meisterrecht, Konzession), zu betreiben,
b) das Heimathsrecht im Heimathsbezirke des Ortes fuͤr ihn und
seine Angehoͤrigen, welche nach Bestimmung des Gesetzes uͤber die
Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 sein Heimathêrecht
theilen;
2) dem deshalb (§§. 15, 16) befähigten männlichen Nachbar das Recht,
in den Angelegenheiten der Ortsgemeinde mitzustimmen, sowie zu Ge-
meindeämtern erwählt und bestellt zu werden.
Von Frauen, welche zu Folge des Nachbarrechtes stimmberechtigt sind,
wird das Stimmrecht durch Anverwandte oder andere Bevollmächtigte aus-
geubt (S. 51).
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