Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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oder Mittel zu Entdeckung desselben an die Hand geben kann, wird erwar- 
tet, daß er seine Wissenschaft der Obrigkeit eröffnen werde. Wer solches un- 
terläht, kann gegen sich den Verdacht einer Begünstigung oder Theilnahme 
begründen und hat die hieraus für ihn entstehenden Unannehmlichkeiten und 
Kosten einer Untersuchung sich selbst beizumessen. 
S. 50. 
wendere Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise und zur 
zur Anzeige. Anzeige in jedem Falle sind die Schuldheißen und sonstigen Gemeindebeamten, 
ingleichen die Gerichtspersonen, sowie diejenigen, welche bei dem Forstwesen 
angestellt sind oder welchen sonst die Aufsicht über Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Felder und Gärten übertragen ist, sie seyen nun herrschaftliche Die- 
ner oder stehen in Privat-Diensten. 
Auch wird dieselbe besondere Verpflichtung den auf das Land kom- 
mandirten Polizei-Ordonanzen und in den Städten den Polizei-Dienern und 
Thorwärtern eingeschärft mit Verweisung auf Art. 811 des Strafgesetzbuches, 
auf die bestehenden Disziplinar-Gesetze und auf den Vorbehalt des Publikations- 
Matentes vom 5. April 1839 Art. II lit. i (Regierungs-Blatt v. J. 1839 
S. 109), nach welchen Vernachlässigungen dießfalls die gänzliche Entfernung 
vom Dienste zur Folge haben können. 
g. 51. 
Anbaltung Wenn jemand über einem Vergehen an Holzungen rc. betreten wird, so 
wndneh ist der Eigenthümer und wer sonst ein eigenes Interesse bei der Sache hat, 
der Freoler, herechtiget und sind diejenigen, welchen als Forstbedienten oder sonst die Auf- 
sicht übertragen ist, auch die angestellten Arbeiter, verbunden, den Betretenen 
anzuhalten, zu pfänden und, wenn es ein Unbekannter, ein Fremder, ein Ver- 
mummter oder sonst schon verrufener Dieb oder Frevler ist, sich seiner Per- 
son zu bemachtigen. 
g. 52. 
Belugniß zur Jede Widersetzlichkeit in einem solchen Falle berechtiget den Eigenthuͤmer, 
aaseen welcher in Ausübung seines Rechtes, wie den bestellten Aufseher oder Arbeiter, 
Gewalt, welcher in Ausübung seiner Pflicht handelt, zur Anwendung der nöthigen Ge- 
walt. Diese Gewalt darf unter den Bedingungen und in den Grenzen der 
Nothwehr bis zu dem Aeußersten gehen.
	        
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