17
ein solches besteht oder noch eingeführt werden wird, zusammen nur einmal
zu entrichten; es muß aber jedes derselben, sobald es seinen besondern Haus-
halt im Orte antritt, das Nachbarrecht für sich erwerben, wobei ihm der
schon entrichtete antheilige Betrag an dem Nachbargelde zu gut geht.
*i
Erben mehre Auswärtige zusammen ein Wohnhaus, so haben dieselben,
im Falle sie dieses Besitzthum binnen zwei Jahren veräußern, das Nachbarrecht
ebenfalls gemeinschaftlich, also nur einfach zu gewinnen. Was ein Erbe wegen
dieses gemeinschaftlichen Nachbarrechtes an dem Nachbargelde antheilig bezahlt
hat, geht ihm zu gut, wenn er späterhin das volle Nachbarrecht noch für sich
allein erwirbt.
g. 14.
Das Nachbarrecht wird aufgehoben:
1) durch ausdrückliche Aufgebung desselben;
2) durch stillschweigenden Verzicht, ndmlich:
a) wenn ein Nachbar aus dem Orts-Gemeindebezirke wesentlich weg-
zieht, ohne das Nachbarrecht sich vorzubehalten,
b) wenn ein Nachbar zwei Jahre abwesend ist, ohne einen Vertreter
zu Leistung der Gemeindedienste und Abgaben gestellt zu haben.
Ist derjenige, welcher das Nachbarrecht ausdrücklich aufgegeben oder darauf
stillschweigend verzichtet hat, in dem Gemeindebezirke mit einem Wohngebäude
angesessen, so kann derselbe zu dessen Veraußerung binnen einer dreijährigen
Frist nach Aufhebung des Nachbarrechtes durch gerichtlichen Zwang angehalten
werden. Hinsichtlich andern Grundeigenthums bleibt derselbe Flurgenosse.
Inwiefern das einmal erworbene Heimathsrecht auch nach Verlust des
Nachbarrechts fortdauere, ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Heimathsverhältnisse zu beurtheilen und zu entscheiden.
g. 15.
Das Stimmrecht, sowie die Wahlfaͤhigkeit, (s. 6 Nr. 2) ruht so lange—
als ein Nachbar
1) abwesend bleibt, ohne das Nachbarrecht verloren zu haben,