Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

17 
ein solches besteht oder noch eingeführt werden wird, zusammen nur einmal 
zu entrichten; es muß aber jedes derselben, sobald es seinen besondern Haus- 
halt im Orte antritt, das Nachbarrecht für sich erwerben, wobei ihm der 
schon entrichtete antheilige Betrag an dem Nachbargelde zu gut geht. 
*i 
Erben mehre Auswärtige zusammen ein Wohnhaus, so haben dieselben, 
im Falle sie dieses Besitzthum binnen zwei Jahren veräußern, das Nachbarrecht 
ebenfalls gemeinschaftlich, also nur einfach zu gewinnen. Was ein Erbe wegen 
dieses gemeinschaftlichen Nachbarrechtes an dem Nachbargelde antheilig bezahlt 
hat, geht ihm zu gut, wenn er späterhin das volle Nachbarrecht noch für sich 
allein erwirbt. 
g. 14. 
Das Nachbarrecht wird aufgehoben: 
1) durch ausdrückliche Aufgebung desselben; 
2) durch stillschweigenden Verzicht, ndmlich: 
a) wenn ein Nachbar aus dem Orts-Gemeindebezirke wesentlich weg- 
zieht, ohne das Nachbarrecht sich vorzubehalten, 
b) wenn ein Nachbar zwei Jahre abwesend ist, ohne einen Vertreter 
zu Leistung der Gemeindedienste und Abgaben gestellt zu haben. 
Ist derjenige, welcher das Nachbarrecht ausdrücklich aufgegeben oder darauf 
stillschweigend verzichtet hat, in dem Gemeindebezirke mit einem Wohngebäude 
angesessen, so kann derselbe zu dessen Veraußerung binnen einer dreijährigen 
Frist nach Aufhebung des Nachbarrechtes durch gerichtlichen Zwang angehalten 
werden. Hinsichtlich andern Grundeigenthums bleibt derselbe Flurgenosse. 
Inwiefern das einmal erworbene Heimathsrecht auch nach Verlust des 
Nachbarrechts fortdauere, ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die 
Heimathsverhältnisse zu beurtheilen und zu entscheiden. 
g. 15. 
Das Stimmrecht, sowie die Wahlfaͤhigkeit, (s. 6 Nr. 2) ruht so lange— 
als ein Nachbar 
1) abwesend bleibt, ohne das Nachbarrecht verloren zu haben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.