Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Weitere Vorzüge vor Fremden genießen sie nur insofern, als solche Vor- 
züge nach gewissen Klassen — z. B. den Nachbarskindern — oder sonst durch 
ortliche Bestimmungen eingerdumt sind. 
g. 19. 
Die im Staats-, Kirchen= oder Schul-Dienste Angestellten bleiben, unbe- 
schadet ihres Verhältnisses zu der Heimathsbezirks= oder Kirchen-Gemeinde, 
ebenso außer Verbindung mit der Ortögemeinde, als die Bewohner derjenigen 
Grundstücke, welche, ohne im Gemeindeverbande zu stehen (§. 2), dem Heimarhs= 
bezirke der Gemeinde zugewiesen sindz dafern nicht jene oder diese durch Ge- 
winnung des Nachbar= oder Flurgenossen-Rechtes der Ortsgemeinde beitreten. 
Inwiefern diese Personen an allgemeinen, die Gesammtheit der Ein- 
wohner betreffenden Ortslasten und an den zum gemeinsamen Nutzen gereichen- 
den Ortsanstalten Theil zu nehmen haben, ist, soweit nicht §. 38 darüber 
Entscheidung giebt, nach dem Herkommen oder nach anderen besonderen Landes- 
und Orts-Gesetzen zu beurtheilen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Schutzgenossen = Rech te. 
. 20. 
Das Schutzgenossen-Recht besteht in der Befugniß, waͤhrend eines bloß 
zeitigen Aufenthaltes im Orte zu wohnen, an dem Genusse der oͤffentlichen 
Ortsanstalten Theil zu nehmen und daselbst Nahrungserwerb zu betreiben, je- 
doch mit Ausnahme vom selbstständigen Betriebe zunftmäßiger, nicht pachtweise 
übernommener Gewerbe. 
d. 21. 
Dieses Recht wird, nach Beibringung eines Heimaths-, bezüglich Staats- 
burger-Scheines (Bekanntmachungen vom 13. Februar 1836, 25. November 1887 
und 12. July 1838, Regierungs-Blatt v. J. 1836 S. 27, v. J. 1837 
S. 87 und v. J. 1838 S. 127), durch einen von der Ortsobrigkeit geneh- 
migten Beschluß des Orksvorstandes (§.57) in der Regel auf bestimmte Zeit ertheilt.
	        
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