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Weitere Vorzüge vor Fremden genießen sie nur insofern, als solche Vor-
züge nach gewissen Klassen — z. B. den Nachbarskindern — oder sonst durch
ortliche Bestimmungen eingerdumt sind.
g. 19.
Die im Staats-, Kirchen= oder Schul-Dienste Angestellten bleiben, unbe-
schadet ihres Verhältnisses zu der Heimathsbezirks= oder Kirchen-Gemeinde,
ebenso außer Verbindung mit der Ortögemeinde, als die Bewohner derjenigen
Grundstücke, welche, ohne im Gemeindeverbande zu stehen (§. 2), dem Heimarhs=
bezirke der Gemeinde zugewiesen sindz dafern nicht jene oder diese durch Ge-
winnung des Nachbar= oder Flurgenossen-Rechtes der Ortsgemeinde beitreten.
Inwiefern diese Personen an allgemeinen, die Gesammtheit der Ein-
wohner betreffenden Ortslasten und an den zum gemeinsamen Nutzen gereichen-
den Ortsanstalten Theil zu nehmen haben, ist, soweit nicht §. 38 darüber
Entscheidung giebt, nach dem Herkommen oder nach anderen besonderen Landes-
und Orts-Gesetzen zu beurtheilen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Schutzgenossen = Rech te.
. 20.
Das Schutzgenossen-Recht besteht in der Befugniß, waͤhrend eines bloß
zeitigen Aufenthaltes im Orte zu wohnen, an dem Genusse der oͤffentlichen
Ortsanstalten Theil zu nehmen und daselbst Nahrungserwerb zu betreiben, je-
doch mit Ausnahme vom selbstständigen Betriebe zunftmäßiger, nicht pachtweise
übernommener Gewerbe.
d. 21.
Dieses Recht wird, nach Beibringung eines Heimaths-, bezüglich Staats-
burger-Scheines (Bekanntmachungen vom 13. Februar 1836, 25. November 1887
und 12. July 1838, Regierungs-Blatt v. J. 1836 S. 27, v. J. 1837
S. 87 und v. J. 1838 S. 127), durch einen von der Ortsobrigkeit geneh-
migten Beschluß des Orksvorstandes (§.57) in der Regel auf bestimmte Zeit ertheilt.