Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Aumerkung 3. 
Alle Liquidatsonen der Steuer-Revisions-Beamten und der Zeldmesser unterliegen der 
Ermäßigung ihrer Oberbehörde. 
Anumerkung 4. 
Die Gebühren bei der Landesvermessung bleiben auf besonderen Bestimmun- 
gen beruhend. 
V. Gebähren für die Rezeptions-Scheine in das Brandversicherungs-Kataster 
noch #. 57 des Gesetzes vom 28. T#ugust 1826. 
S. 155. 
Für jeden Rezeptions-Schein: 
der betroffenen Ortsbehörndieieieieieieil ** 11 Gr. 
dem Rechnungs-Revisor bei dem gandschafts- Kollegium — 2 „ 
für das Aufschlagen der Brand-Kataster, auf Nachsuchen der 
Privraacnn . — " 
für einen Ertrakt daraus, einschlüssig des kfiösgens; . — 
für Beglaubigung eines Extraktes daraus ·. — 
W 0o dD# 
n u 
W. Schsffeugebühren, sowohl in Untersuchungsfachen als in Eivil-Sachen, 
wo Schöffen zu Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden mössen. 
. 156. 
Bei jeder Verhandlung oder Verrichtung unter zwei 
Studden * 5 Gr. 
bei zweistündiger Dauer derselben — 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer nohh — - 
Gerichtsschöffen haben bei vorher bestimmten Gerichts- 
tagen, wenn mehre verschiedene Angelegenheiten hinter einander 
vorkommen, von jeder einzelnen derselben immer nur die Hälfte 
der in diesem F. bestimmten Gebühren zu beziehen und es sind, 
wenn das Gericht mit keinem besondern Protokoll-Führer be- 
setzt ist, die in dem Geschafts-Lokal zugezogenen Schöf- 
fen aus der Jurisdiktions-Kasse zu bestreiten. 
Kriminalgerichts-Schöffen erhalten in vorstehenden Fällen 
immer die Hälfte mehr; 
bei Sektionen, überhaubtt.. - «--»» -—-16- 
bei Hinrichtungen ...“““ .....«... ....... 1--—-
	        
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