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alle vorstehende Bestimmungen (F. 162 bis K. 165) gelten auch für die Die-
ner der Polizei -Behörden, Rentämter, Stadtrathe und Steuer-Rezepturen,
soweit die bezeichneten Fälle bei ihnen vorkommen.
g. 165.
Die zum Polizei-Dienste kommandirten Unter-Offiziere haben, wenn sie
zur Unterstützung der Amtediener und der Gerichtsdiener oder an deren Stelle
gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu beziehen, ingleichen bei Be-
wachung von Gefangenen:
für jede Stunde --«««« —Thck. 1 Gr.
doch nicht ürrer . . .- — 10
fuͤr den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Fallen keine
Diäten für sie eintreten.
Bei einem Aufgebote der Gerichtefolge hat
deren Anfüheter um«-. —-
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zu erhalten.
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BB. Bestellungsgeböhr.
16.
Statt des bisher in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit
der Entfernung liquidirten Botenlohnes tritt bei jeder ausgefertigten Liquida=
tions-Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein und zwar:
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separat-Ge-
bühren und Verläge — nicht über 5 Groschen betragen — Thlr. 1 Gr.
bis zu 1 Thaler einschluͤssig 2 — 2=
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Diese Gebuͤhr wird bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behoͤrden zur
Sportelkasse berechnet, bei kommissarischen Geschaften und bei Patrimonial-
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