Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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alle vorstehende Bestimmungen (F. 162 bis K. 165) gelten auch für die Die- 
ner der Polizei -Behörden, Rentämter, Stadtrathe und Steuer-Rezepturen, 
soweit die bezeichneten Fälle bei ihnen vorkommen. 
g. 165. 
Die zum Polizei-Dienste kommandirten Unter-Offiziere haben, wenn sie 
zur Unterstützung der Amtediener und der Gerichtsdiener oder an deren Stelle 
gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu beziehen, ingleichen bei Be- 
wachung von Gefangenen: 
für jede Stunde --«««« —Thck. 1 Gr. 
doch nicht ürrer . . .- — 10 
fuͤr den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Fallen keine 
Diäten für sie eintreten. 
Bei einem Aufgebote der Gerichtefolge hat 
deren Anfüheter um«-. —- 
1ederGememeaber««-«— 
zu erhalten. 
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BB. Bestellungsgeböhr. 
16. 
Statt des bisher in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit 
der Entfernung liquidirten Botenlohnes tritt bei jeder ausgefertigten Liquida= 
tions-Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein und zwar: 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separat-Ge- 
bühren und Verläge — nicht über 5 Groschen betragen — Thlr. 1 Gr. 
bis zu 1 Thaler einschluͤssig 2 — 2= 
Ob 2 „ ,........... ................... —.3- 
,-3« - .............................. —-4, 
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darüber hinaus ."..“ .. .... .. .. ... — - 10 = 
Diese Gebuͤhr wird bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behoͤrden zur 
Sportelkasse berechnet, bei kommissarischen Geschaften und bei Patrimonial- 
(21
	        
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