Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Behörden aber fällt sie dem Diener zu, dem Diener der Patrimonial-Behörde 
jedoch nur dann, wenn derselbe nicht wegen der Bestellungsgebühren durch ein 
Firum bereits ausreichend — nach dem Ermessen des zuständigen Landes- 
Kollegiums — entschädiget ist oder noch entschädiget wird. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung, 
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftig- 
bin zu bezahlen hat. 
#. 167. 
Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen statt- 
haft, wenn 
1) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten antragen, 
2) Eilboten in das Ausland versendet werden müssen, oder sonst 
3) in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
genug geschehen konnte. Es beträgt alsdann 
für jede Stunde der Entfernung des Ortees 64 — Thlr. 3 Gr., 
es sey denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewährte höhere Lohn un- 
vermeidlich gewesen und bescheiniget würde. 
Fünfter Thschnitt. 
Von der Verwaltung des Sportelwesens. 
S#. 168 
Alle bei einer Behörde vorkommende Niederschreibungen und Ausferti- 
gungsentwürfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgen- 
den Sportelansatze umfaßt oder ganz sportelfrei sind, müssen von, dem Kon- 
zipienten auf der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der Spor- 
tel und der etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden. 
##. 169. 
Die S Sporteleinnehmer haben, sobald die Reinschrift einer Ausfertigung 
unterzeichnet ist, 
1) den Sportelbetrag derselben, sowie 
2) der vorausgegangenen noch nicht liquidirten Niederschreibungen und 
5) die etwaigen Separat-Gebühren und Verläge 
unter fortlaufender Nummer in das Sportelbuch einzutragen und mit der- 
selben Nummer auch das in den Akten zusammengustellende Kostenverzeichniß 
zu versehen.
	        
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