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10) in allen Faͤllen, wo die Aufsichtsbehoͤrde eine Vernehmung und Schluß-
fassung der Gemeinde selbst ausdruͤcklich vorschreibt.
Eine solche Vernehmung und Schlußfassung soll von der Aufsichtöbehoͤrde
in jeder Angelegenheit erfordert und vorgeschrieben werden, wobei das eigene
Interesse des Ortsvorstandes oder einzelner Mirglieder desselben betheiligt ist.
Bei der Aufnahme nicht heimathsberechtigter Fremder in die Reihe der
Nachbarn bleibt die gesetzliche Theilnahme (§F. 5) auch den Besitzern solcher
Grundstücke vorbehalten, welche zwar von dem Gemeindebezirke ausgenommen,
aber dem Heimathsbezirke einverleibt sind.
Was die Wahlen zum Landtage, zunächst die der Wahlmänner, betrifft,
verbleibt es bei den Bestimmungen des Grundgesetzes vom 5. May 1816
und der Wahlordnung vom 27. April 1883 (Regierungs-Blatt vom Jahre
1833 Seite 255—288).
S. 48.
Handlungen, welche der Vorstand im Namen der Gemeinde vornimmt,
sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Fällen,
in welchen es eines Gemeindebeschlusses bedarf (. 47), einem solchen gesetz-
mäßig gefaßten Beschlusse entspricht, und daß in den Fallen, in welchen
obrigkeitliche Genehmigung des Geschäftes erfordert wird (. 84), diese von
der zuständigen Behörde ertheilt ist.
Unter solcher Voraussetzung bedarf es insbesondere auch bei Aufnahme
von Darlehen für die Gemeinde zur Begründung der Forderung gegen sie
keines Beweises über die Verwendung in ihren Nutzen, sobald das Darlehen
an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer gegen genügende Quittung
C. 74) ausgezahlt worden ist.
Achter AUbschnitt.
Von der Gemeindeversammlung.
S. 49.
Eine Gemeindeversammlung findet nur Statt in Folge einer Zusammen-
berufung durch den Schuldheißen oder den von ihm beauftragten oder in Ver-
hinderuhgsfällen ihn vertretenden Vorsteher, unter außerordentlichen und be-
sonderen Umständen aber auch durch die Ortsobrigkeit unmittelbar. Nicht min-
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