Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 73. 
Hinsichtlich der Dienstvortheile und Ehrenvorzüge der Gemeindevorsteher 
gilt bezüglich dasjenige, was (. 70) in Ansehung des Schuldheißen vorge- 
schrieben ist; jedoch soll ihnen durch gegenwärtiges Gesetz ein Anspruch auf 
Dienstgehalt und Gebühren in den Orten nicht eingerdumt seyn, wo bisher 
die Gemeindevorsteher, Vormünder und Aeltesten eine Vergütung für ihre der 
Gemeinde geleisteten Bemühungen nicht zu beziehen pflegten. Auch steht den- 
selben eine Befreiung von Gemeindediensten nicht zu. 
Eilfter bschnitt. 
Von den Hülfsbeamten und den Dienern der Gemeinde. 
I. Von dem Rechnungeführer. 
g. 74. 
Der Gemeinde-Rechnungsführer hat die Geld= und Natural-Einnahme und 
Ausgabe bei der Gemeinde gehörig zu besorgen, darüber Rechnung nach dem 
ihm dazu gegebenen Muster zu führen und solche vier Wochen nach dem Jah- 
resschlusse bei dem Schuldheißen einzureichen. 
Forderungen der Gemeinde werden durch Zahlung an den Rechnungsfüh- 
rer getilgt, insofern — was Summen über fünf Thaler betrifft — die Au- 
torisation des Schuldheißen und bei Darlehen, welche die Gemeinde aufnimmt, 
neben der vom Schuldheißen und den Vorstehern attestirten Quittung die ob- 
rigkeitliche Genehmigung (s. 841 A 2) nachzuweisen ist. 
Er hat dafür einzustehen, daß alle Ausgaben mit den erforderlichen, die 
Autorisation des Schuldheißen enthaltenden, Belegen versehen werdenz auch daß 
die Gemeindegelder nicht mussig liegen bleiben. Sofern Vorräthe über 
funfzig Thaler vorhanden sind, hat er solche in die Gemeindelade abzuliefern. 
Insonderheit hat der Rechnungsführer für zeitige Beitreibung der Reste 
zu sorgen. Zu diesem Zwecke soll derselbe zweimal in jedem Jahre, zu rech- 
ter und passender Zeit, alle erwiesen, klar und unbestritten bestehende Forde- 
rungen der Gemeinde, nach einem vom Vorstande beglaubigten Restenverzeichnisse, 
mittelst einer angemessenen Wege= und Mahn-Gebühr, welche jedoch in kei- 
nem Falle den Betrag von Einem Groschen bei dem einzelnen Schuldner über- 
steigen darf, durch den Gemeindediener oder eine sonst geeignete Person erin- 
nern und beitreiben lassen, dann das Restenverzeichniß, soweit es noch bestehen
	        
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