Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium wird bestimmt werden, 
wo und zu welchem Preise dieses Waarenver zeichniß von den 
Gewerbetreiben den bezogen werden kann. 
Weimar den 28. Februar 1840. 
Großherzoglich GSächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekanuntmachung. 
Durch unsere Bekanntmachung vom 1. November 1888 (Regierungs- 
Blatt v. J. 1838 S. 164), haben, mit höchster Genehmigung, die Polizey-= 
Unterbehörden des Großherzogthumes die Ermächtigung erhalten, in dem Falle, 
wo ein Brautpaar, von welchem der Bräutigam dem Koöniglich Preußischen 
Staate, die Braut dem Großherzogthume als Unterthan angehört, in letzterem 
sich trauen lassen will, ohne daselbst eine Wirthschaft anzulegen oder sich auch 
nur längere Zeit darin aufzuhalten, das im F. 106 des Gesetzes vom 11. 
April 1838 erforderte besondere Zeugniß, daß beide Theile nach ihrer Ver- 
beirathung, mit ihren etwaigen Kindern in dem Königreiche Preußen zu jeder 
Zeit aufgenommen werden sollen, — ferner nicht zu verlangen, wobei jedoch 
vorausgesetzt und bestimmt wurde, daß im Uebrigen den Vorschriften in dem 
angezogenen §. 106, nemlich: Beibringung eines Zeugnisses der Königlich 
Preußischen zuständigen Behörde über das Nichtvorhandenseyn eines der ein- 
zugehenden Ehe entgegen stehenden, kirchlichen oder weltlichen, Hinder- 
nisses (6. 105), — genau nachgegangen werde. 
Da, nach der Verfassung des Königreichs Preußen, die jenseitigen geist- 
lichen Behörden, bezüglich Pfarrer, zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses 
zuständig sind und der von denselben ertheilte Proklamations-Schein die Be- 
urkundung, daß keinerlei Ehehindernisse vorhanden sind, in sich schließt: so ist 
den oben bezeichneten Staatsangehörigen des Königreichs Preußen, außer dem 
erwaähnten Aufgebotöscheine, die Beibringung weiterer Attestate der jenseitigen 
Orts= oder sonstigen weltlichen Behörden, zum Behufe der Ertheilung des 
Trauscheins, ferner nicht anzusinnen. 
Nachträglich und erlauterungsweise zu unserer gedachten Bekanntmachung 
wird den Großherzoglichen Orts-Polizeybehörden solches zur Nachachtung an- 
durch eröffnet. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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