Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Indem wir daher den richtigen Empfang des Darlehns der 400 
Thaler hierdurch bekennen "), unterwerfen wir uns den angegebenen 
Bedingungen und raumen das verlangte Unterpfand hiermit ein. 
" Hiernächst?!?!) 
wurde das Eigenthum der Komparenten an den zu verpfändenden Grund- 
stücken, welche denselben nach dem beigebrachten Ertrakte im Kataster 
zugeschrieben sind, durch den Kaufbrief vom 29. Januar 1825 und 
durch den Erdzuschreibeschein vom 1. August 1834, endlich durch den 
Loosbrief vom 12. März 1836 nachgewiesen, und bei dem Nachschlagen 
des Hypotheken-Buches und der älteren Konsens-Protokolle 5) ergab 
sich, daß auf den Pfandstücken des Ehemannes keine Hypothek, noch 
sonstiger Anspruch eingetragen oder vorgemerkt ist, daß hingegen auf 
das Grundstück Nr. 128 eine Hypothek für funfzig Thaler zu vier 
Prozent verzinsliches Darlehn unter dem 10. Januar 1842 eingetragen ist. 
Es beantragen jedoch die Komparenten die Bestellung der zweiten 
Hypothek auf dieses Grundstück.) 
Nachdem hierauf der Ehemann einstweilen abgetreten war, wurde 
« — Amtswegen 
der Ehefrau erklaͤrt: dafern sie die verlangte Buͤrgschaft fuͤr den Antheil 
ihres Ehemannes an der Darlehnsschuld mit übernehme und das ihr 
zugehörige Grundstück für diese ganze Schuld mit verpfände, so habe 
Wunmerkung 6. Da das Bekenntniß über den Empfang des Geldes in den meisten 
Fällen nur in der Erwartung, lehteres zu erhalten, erfolgt, so wird es nach Umstän- 
den rathsam sepn, den Schuldner über die Bestimmung des Gesetzes vom 6. März 
1839 zu verständigen, in jedem Falle aber ist für aktenmäßige Nachricht darüber zu 
sorgen, daß und zu welcher Zeit der Schuldner von der Bestätigung der Hypothek 
durch Behándigung des Pfandscheines oder auf andere Weise Nachricht erhalten hat 
(X. 129 der Ausführungs-Verordnung). 
Aumerkung 7. Dafern diese Erörterung nicht bei dem Anbringen selbst erfolgt oder 
Anstände sich ergeben, welche weitere Verhandlungen veranlassen, so ist nur das Re- 
sultat derselben bei der Konfirmations = Formel selbst zu bezeugen. 
##merkung 8. Sind Real-Folien für die Pfand-Objekte angelegt, so fällt der 
Zusatz: „und der älteren Konsens-Protokolle“ hinweg. 
Anmerkung 9. Oder: 
Es erklaͤren jedoch 
die Komparenten, 
daß diese aͤltere Hypothek durch das gegenwaͤrtige Kapital abgestoßen werden solle und 
beantragen deshalb ꝛc. (s. 9. 262 des Pfandgesehes, §. 130 der Ausführungs-Verordnung). 
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