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hiermit bitten wolle, worauf der miterschienene volljaͤhrige Sohn des
Komparenten
der Fleischermeister Karl Maienberg aus Hamburg
die Erklaͤrung abgab:
Die Grundstücke, welche mein Vater dem Kaufmann Schrenk zur er-
sten Hypothek einzusetzen beabsichtigt, sind zwar für eine mir zustehende
Forderung von dreihundert Thalern mütterliches Vermögen seit dem 18.
Februar 1842 schon verpfändet und da diese Grundstücke nicht über
vierhundert Thaler werth sind, so würde mein Vater gesetzlich nicht
mehr als für einhundert Thaler Vor-Hypothek darauf bestellen können;
indessen bin ich auf den Wunsch meines Vaters dennoch bereit, der für
vierhundert Thaler nebst Zinsen daran zu bestellenden Hypothek mit
meiner Forderung ganz nachzutreten.
Auf Vorlesen genehmigt und
Christian Maienberg
Karl Maienberg
mit unterschrieben, wonächst noch zu bemerken ist, daß die Pfandstucke
dem Fleischermeister Maienberg allhier, lt. beigebrachten Extraktes im Ka-
taster zugeschrieben und in dem Erbzuschreibescheine vom 1. August 1831
gerichtlich übereignet sind und daß etwas Weiteres auf dieselben nicht
eingetragen noch vorgemerkt ist.
Nachrichtlich
N. JN.
d acta juratus.
ist die an dem Grundstücke Nr. 141 bestellte Hypothek gelöscht, dagegen die
Verpfändung der Grundstücke Nr. 194, 240 und 272 zur ersten Hypothek
bestätigt und Fol. 1, Band 1 des Hypotheken-Buches für hiesige Flur einge-
tragen worden, worüber gegenwärtiger Nachtrag zu dem Pfandscheine vom 25.
Oktober 1842 mit dem Bemerken ausgefertigt wird, daß diese Hypothek mit
dem Ablaufe von funfzig Jahren erlöscht, dafern dieselbe nicht inzwischen er-
neuert wird.
We. . . . den B. Februar 1846.
G Großberzoglich Süchsisches Justiz-Amt.
(Unterschrift.)