Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Formular 
zu einer Uebereignungsurkunde. 
Laut eines bei dem Großherzoglichen Justiz-Amte übergebenen Aufsatzes), 
welcher wörtlich also lautet: 
(Inserat. der Aufsatz mit den unterschriften) 
und, besage Protokolles vom heutigen Tage, von den Interessenten gerichtlich 
anerkannt worden ist, hat N. N. mit N. N. den daraus ersichtlichen Vertrag 
abgeschlossen. « 
Die Beschreibung der angeführten Grundstücke lautet nach dem übergebenen 
und mit anerkannten Grundbuchs-Ertrakte, wie folgt: 2) 
(luserat. der Ertrakt). 
Nachdem nun das Eigenthum des (z. B. Verkäufers rc.) durch den Kauf- 
brief vom 29. Januar 1825 und durch den Erbzuschreibeschein vom 1. August 
1824, endlich durch den Loosbrief vom 12. Närz 1837 5), sowie durch das 
JZeugniß des Kataster-Führers, daß die sämmtlichen Grundstücke dem (z. B. 
Verkäufer) zugeschrieben sind, nachgewiesen worden ist, und der Bestätigung 
des Vertrages ein Bedenken nicht entgegensteht: so ist dieselbe ertheilt und 
darüber diese Bl. der Grund-Akten Band 2 für W. enthaltene Ueber- 
eignungsurkunde unter Amtshand und Siegel ausgefertigt worden. 
Wnmerkung 1. Wenn die Verträge zu Protokoll gegeben werden und keine Notul 
überreicht wird, so ändert sich der Eingang dahin ab: Nach einem vor dem Großher= 
zoglichen Justiz-Amte aufgenommenen Protokolle, welches wörtlich also lautet: 
(Insernt. das Protokoll) 
hat N. N. mit N. N. den daraus ersichtlichen. . Vertrag 2c. 
Wnmerkung 2. Die Einschaltung des Ertraktes ist nur dann nöthig, wenn im 
Aufsatze oder im Protokolle eine genügende Beschreibung der Grundstücke nicht ent- 
halten ist. 
AMnmerkung 3. Die spezielle Anführung der vorgelegten Erwerbsurkunden wird 
unthunlich, wenn der Urkunden und Grundstücke so viele sind, daß spezielle Aufzeichnung 
eine unverhältnißmäßige Weitläuftigkeit in der Ausführung herbeiführen würde.
	        
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