Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Oder: 
Da mun die vorschriftsmäßige Rachweisung des Eigenthumsrechtes des Ver- 
dußerers durch Urkunden nicht bewirkt worden, wohl aber von dem Ortsvor- 
stande und von der Steuereinnahme bescheinigt worden ist, daß der (Verkäu- 
fer) die Grundstücke das ganze letzte Jahr hindurch besessen und versteuert 
habe, dieselben ihm auch zugeschrieben sind: so wird die Bestätigung des Ver- 
trages, gegen welchen ein sonstiges Bedenken nicht vorliegt, zwar hiermit er- 
tbeilt, jedoch jedem Dritten sein etwaiges besseres Recht ausdrücklich vorbehal- 
ten und es ist darüber 2c. 
Oder: 
Nachdem nun der (Verkäufer) das Eigenthum an den veräußerten Grund- 
stücken, welche demselben auch zugeschrieben sind, durch Erwerbömkunden nach- 
gewiesen hat, mit Ausnahme folgender Stücke: 
(Inscrant. die Stücke #) 
hinsichtlich deren nur das Zeugniß rc. beigebracht worden ist: so wird die 
Bestätigung des Vertrags, wogegen ein sonstiges Bedenken nicht besteht, zwar 
ertheilt, jedoch jedem Dritten auf die Stücke, woran das Eigenthum durch 
Urkunden nicht bescheinigt worden ist, sein etwaiges besseres Recht ausdrücklich 
vorbehalten und es ist 2c. 
W. den 2c. 
2c. Justiz-Amt. 
Aumerkung 4. Je nachdem der Grundstücke, deren Eigenthum nachgewiesen wor- 
den ist, mehr oder weniger sind als die übrigen, werden die Ersteren oder die 
Letzteren eingeschaltet. Wenn nur eine oder wenige Erwerbsurkunden das Eigenthum 
nachweisen, werden dieselben speziell angeführte.
	        
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